(2)
1Die in den
§§ 6 und
7 genannten Daten dürfen für Zwecke der Methodenentwicklung zusammengeführt werden.
2Sofern hierfür manuelle Abgleiche erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor.
3Das Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der Länder.
(4) Nach Abschluss aller einmaligen und jährlichen Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter der Länder auf Anforderung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zur Evaluation der entwickelten Methoden eine Kopie der Daten nach
§ 8 ohne die Hilfsmerkmale.