§ 8 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
| |

§ 8 Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln die Waffenbehörden der Registerbehörde unverzüglich die Daten, die zu einer Speicherung, Veränderung oder Löschung von Daten im Waffenregister führen. 2Ist Anlass der Verarbeitung der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, sind die Daten erst zu übermitteln, wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden können. 3Wird in den Fällen des § 5 Nummer 4 und 5 Buchstabe a und b die sofortige Vollziehung angeordnet, sind die Daten zu den Verwaltungsakten mit Anordnung der sofortigen Vollziehung zu übermitteln.

(2) Die Waffenbehörden übermitteln folgende Daten:

1.
die Daten, die der Waffenbehörde nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d in Verbindung mit § 37f des Waffengesetzes angezeigt werden,

2.
den Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister (§ 5) und

3.
die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1.

(3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder Nummer 2, sind nur folgende Daten zu übermitteln:

1.
dieser Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister,

2.
die Grunddaten der Person und

3.
die Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen.

(4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffenbehörden insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu übermitteln.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 8 WaffRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WaffRG Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
... für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und von der Registerbehörde verarbeitet ...
§ 12 WaffRG Protokollierungspflicht bei der Speicherung
... Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll muss folgende Daten enthalten: 1. das Datum ...
§ 32 WaffRG Verordnungsermächtigung
... gespeichert werden, 2. zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9, 3. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed