Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 90 Aufgaben der Fachkommission
Die Fachkommission nach
§ 44 des Pflegefachassistenzgesetzes- 1.
- erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung,
- 2.
- erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes,
- 3.
- überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an.
interne Verweise§ 91 PflFAssAPrV Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne ... Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes erarbeitet die Rahmenpläne nach § 90 Nummer 1 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der ... zugrunde. (2) Im Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan nach § 90 Nummer 1 werden kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und ... Die Fachkommission erarbeitet den Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 90 Nummer 2 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der ...
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