Das
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „erheben und verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt.
- 2.
- In § 59 Absatz 2 werden die Wörter „abrufen, verarbeiten und speichern" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.
- 3.
- § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,".
- b)
- Nummer 10 wird aufgehoben.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602