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§ 95 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses



(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein als Karte erteiltes oder in einem Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis oder eine als Karte erteilte besondere Berechtigung nach § 94 entzogen oder die Aussetzung des bezeichneten Befähigungszeugnisses nach den §§ 91, 92 oder 93 angeordnet wird, oder besteht die auf Tatsachen gestützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des bezeichneten Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung, so kann die zuständige Behörde oder die Wasserschutzpolizeien der Länder die Karte oder das Schifferdienstbuch vorläufig sicherstellen.

(2) 1Das sichergestellte Dokument ist unverzüglich der ausstellenden Behörde unter Angabe der Gründe zu übergeben. 2Ein von einer ausländischen Behörde erteiltes Dokument ist der zuständigen Behörde zu übergeben.

(3) Die ausstellende Behörde hat, nachdem sie von der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, unverzüglich über die Aussetzung oder die Entziehung des Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung zu entscheiden.

(4) Die Sicherstellung des Dokuments ist aufzuheben und das Dokument dem Inhaber oder der Inhaberin zurückzugeben, wenn der Grund für die Sicherstellung entfallen ist oder die Aussetzung oder der Entzug von der ausstellenden Behörde nicht angeordnet wird.

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