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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 96 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 96 Herabschreibung oder Umwandlung
§ 96 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts
- 1.
- den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens ganz oder teilweise herabsetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null, oder
- 2.
- relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmen umwandeln in Eigenmittel der Qualitätsklasse 1:
- a)
- eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens,
- b)
- eines relevanten Mutterunternehmens oder
- c)
- eines Brückenunternehmens, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens übertragen werden.
(2) 1Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Versicherungsforderungen kann die Abwicklungsbehörde auch die Bedingungen der entsprechenden Versicherungsverträge umstrukturieren, um die Abwicklungsziele wirksamer zu erreichen. 2Dabei berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer. 3Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei der in Satz 1 erfolgten Umstrukturierung der Bedingungen von Versicherungsverträgen, dass Versicherungsverträge nach der Umstrukturierung die nach dem anwendbaren Recht verbindliche Mindestdeckungssumme einhalten.
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Zitierungen von § 96 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... d der Richtlinie 2009/138/EG; 49. Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse: die in § 96 genannten Befugnisse; 50. in Abwicklung befindliches Unternehmen: ein Unternehmen nach ...
§ 56 VSAG Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
... Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 96 bis 99 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus. ...
§ 98 VSAG Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
... 3. in Bezug auf die in Absatz 2 Nummer 7 genannten Verbindlichkeiten die Befugnisse nach § 96 Absatz 2 auszuüben, indem sie zur Erreichung der mit der Anwendung des Instruments der Herabschreibung ...
§ 136 VSAG Inhalt der Abwicklungsanordnung
... der betroffenen relevanten Kapitalinstrumente, Schuldtitel und Verbindlichkeiten im Fall des § 96 ; 3. den Abwicklungsstichtag; 4. sofern einschlägig, Angaben zum ...
§ 175 VSAG Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung
... oder Umwandlung ausgeschlossen oder ordnet die Abwicklungsbehörde einen Ausschluss nach § 96 Absatz 2 Satz 3 oder § 99 an und können die Fehlbeträge, die von diesen Verbindlichkeiten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 50 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, 2. § 96 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes , 3. § 98 Absatz 2 Nummer 1 und 6 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 des ...
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