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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 97 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 97 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anwenden, um die Abwicklungsziele für einen der folgenden Zwecke zu erreichen:
- 1.
- Rekapitalisierung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, soweit dies ausreicht, um das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements anzuwenden und die Zulassung des Unternehmens nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufrechtzuerhalten;
- 2.
- Umwandlung in Eigenkapital oder Herabsetzung des Nennwerts von Forderungen, einschließlich Versicherungsforderungen, oder Schuldtiteln, die
- a)
- auf ein Brückenunternehmen übertragen werden oder
- b)
- im Rahmen des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder des Instruments der Unternehmensveräußerung übertragen werden;
- 3.
- Rekapitalisierung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, um das Unternehmen wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen, die Tätigkeit auszuüben, für die es nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen ist, und das Vertrauen des Marktes in das Unternehmen aufrechtzuerhalten, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen wird.
(2) Die Abwicklungsbehörde bestimmt den Betrag, um den Kapitalinstrumente, Schuldtitel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die in Absatz 1 genannten Zwecke herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, auf Grundlage einer nach § 51 vorgenommen Bewertung.
(3) 1Falls die Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens mit dessen Rechtsform nicht vereinbar ist, kann die Abwicklungsbehörde nach § 108 Absatz 2 den Wechsel der Rechtsform anordnen. 2Ist ein Rechtsformwechsel unverhältnismäßig, kann bei der Festlegung der Beträge nach Absatz 2 zugrunde gelegt werden, dass eine Umwandlung nicht stattfindet und die Herabschreibung auch zur Rekapitalisierung erfolgen kann. 3Die Festlegung ist ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 2 vorzunehmen, wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwechsels nach § 108 Absatz 2 ein Alternativmodell vorsieht.
Zitierungen von § 97 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach § 97 Absatz 1 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen ...
§ 56 VSAG Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
... und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 96 bis 99 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus. ...
§ 76 VSAG Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
... aufgrund einer Umwandlung der ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten nach § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Anteile an einem Brückenunternehmen erhalten, gelten die Absätze 1 und 2 für diese ...
§ 120 VSAG Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
... Abwicklungsbehörde das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht für den in § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Zweck auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen angewandt hat, die vertraglichen ...
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