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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 95 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
§ 95 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wenn die Abwicklungsbehörde nach § 93 Absatz 2 Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds überträgt, so
- 1.
- erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75, wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds entbehrlich ist;
- 2.
- gilt § 89 für etwaige Rückübertragungen;
- 3.
- finden auf den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen die §§ 71 bis 73 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Sicherungsfonds keine Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt;
- 4.
- finden § 222d Absatz 3 und § 222g Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Übertragung entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 222g Absatz 2 Satz 1 genannten Bewertung nach § 222a eine Bewertung nach Kapitel 2 tritt;
- 5.
- gelten die Vermögensgegenstände, die der Sicherungsfonds nach § 222g Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgrund des Ergebnisses der dort genannten Prüfung zur Verfügung stellen muss, für die Zwecke des § 93 Absatz 3 als übertragene Vermögenswerte;
- 6.
- verwaltet der Sicherungsfonds die Übertragungsgegenstände nach § 222g Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils getrennt von den Übertragungsgegenständen anderer Unternehmen sowie gesondert von seinem restlichen Vermögen und legt über sie im Rahmen des nach § 227 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufzustellenden Geschäftsberichts gesondert Rechnung;
- 7.
- wird aus den Übertragungsgegenständen keine Vergütung an den Sicherungsfonds gezahlt;
- 8.
- gelten für den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen § 77 Absatz 1 und 2, § 88 Absatz 3, § 91 Absatz 1 und § 92 Absatz 1;
- 9.
- erfolgt die Liquidation oder der Weiterverkauf der Übertragungsgegenstände abweichend von § 222j des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach den §§ 78 und 90;
- 10.
- finden § 226 Absatz 1 bis 5 und 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung.
Zitierungen von § 95 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 173 VSAG Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds
... der Mittel des Sicherungsfonds im Rahmen einer Übertragung nach den §§ 93 und 95 bleiben unberührt. (9) § 174 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 gilt ...
§ 174 VSAG Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
... Mittel aus einem zuständigen Sicherungsfonds nach Maßgabe der §§ 93 und 95 oder § 173 zur Erreichung der Abwicklungsziele einsetzen und 3. auf ...
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