(1) Die Versorgung umfaßt
- 1.
- Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),
- 2.
- Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27l),
- 3.
- Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),
- 4.
- Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),
- 5.
- Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),
- 6.
- Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53).
- 1.
- Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,
- 4.
- Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und
- 5.
- die Pflegezulage nach § 35.
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G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948