§ 9 Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall
(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß
Anlage 3 Teil A in Verbindung mit
Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Approbation als Ärztin oder als Arzt erworben.
(2) Ultraschallanwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt werden.
Frühere Fassungen von § 9 NiSV
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interne Verweise§ 4 NiSV Fachkunde (vom 16.06.2023) ... die die Anlage anwendet, über die erforderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8, 9 oder 11 verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der ...
§ 12 NiSV Ordnungswidrigkeiten ... die Fachkunde verfügt, 8. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2 eine dort genannte Anwendung durchführt, 9. entgegen § 8 oder § 11 eine ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Anhang 1 NiSVÄndV zu Artikel 1 Nummer 11 ... 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1 ) Fachkunde Teil A: Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde Die ... OS 200 AGK, AOS 8 Ultraschall § 9 NiSV GK, US 120 AGK, AUS 8 ...
Anhang 2 NiSVÄndV zu Artikel 2 ... 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1 ) Fachkunde Teil A: Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde Die ... OS 195 AGK, AOS 8 Ultraschall § 9 NiSV GK, US 116 AGK, AUS 8 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
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