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Elftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (11. RegGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es soll in digitaler Form erhältlich sein und in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2030" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7a ausgeglichen."
- c)
- In Absatz 3 wird nach der Angabe „wird" die Angabe „in den Jahren 2023 bis 2025" eingefügt.
- d)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:„(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt:
| Baden-Württemberg | 203.200.000 Euro |
| Bayern | 299.830.000 Euro |
| Berlin | 152.790.000 Euro |
| Brandenburg | 12.010.000 Euro |
| Bremen | 7.500.000 Euro |
| Hamburg | 99.030.000 Euro |
| Hessen | 96.940.000 Euro |
| Mecklenburg-Vorpommern | 14.770.000 Euro |
| Niedersachsen | 80.840.000 Euro |
| Nordrhein-Westfalen | 358.460.000 Euro |
| Rheinland-Pfalz | 45.650.000 Euro |
| Saarland | 7.500.000 Euro |
| Sachsen | 40.770.000 Euro |
| Sachsen-Anhalt | 17.130.000 Euro |
| Schleswig-Holstein | 42.930.000 Euro |
| Thüringen | 20.650.000 Euro." |
- e)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Von den für die Jahre 2024 bis 2030 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen."
- f)
- Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Länder haben einvernehmlich die in den Absätzen 3 und 3a jeweils festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen." - g)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten."
- h)
- Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:„(7a) Die Mittel nach Absatz 3a stehen für den Ausgleich der finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 zur Verfügung."
- 2.
- Nach Anlage 8 wird die folgende Anlage 9 eingefügt:
„Anlage 9 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3a
| Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel | |||||
| für das Bundesland: | im Jahr zum Stichtag 30. Juni | ||||
| Bereich | Landes- haushalt (Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Betrag (in EUR) | ||
| 1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | Zuweisung nach § 9 Abs. 3a RegG | | |
| 1.2 | Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich | | |||
| 1.3 | Landesmittel | | |||
| 1.4 | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis 1.3) | | |||
| 2 | 2.1 | Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr | geleistete Zahlungen gemäß Landesrichtlinie | | |
| 2.2 | geleistete Zahlungen für zusätzliche Ausgaben | | |||
| 2.3 | Summe (2.1 und 2.2) | | |||
| 3 | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | (Differenz aus 1.4 und 2.3) | | ||
- Dem Verwendungsnachweis sind geeignete inhaltliche Erläuterungen, Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) sowie Aussagen zur Höhe des Mittelabflusses im Berichtsjahr beizufügen. Die Verwendungsnachweise der Vorjahre sind zu aktualisieren."
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17225/index.htm
