§ 9 - Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)

§ 9 Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus speichern die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Daten der Haushaltsstichprobe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 und Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022.

(2) 1Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 werden getrennt von den Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 gespeichert und gesondert gesichert aufbewahrt. 2Sie sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022.

(3) 1Zur Aktualisierung und Ergänzung der Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 speichern die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Abschluss der Aufbereitung des jeweiligen Mikrozensus die Daten nach:

1.
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, cc, ee und ff sowie Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 des Mikrozensusgesetzes,

2.
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensusgesetzes.

2Die Daten zu den Merkmalen nach Nummer 2 sind frühestmöglich, spätestens jedoch sechs Jahre nach Abschluss der Aufbereitung des jeweiligen Mikrozensus zu löschen.

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Zitierungen von § 9 RegZensErpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RegZensErpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegZensErpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RegZensErpG Aufgaben des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder
... der statistischen Ämter der Länder für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 notwendige IT-Infrastruktur bleibt davon ...


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