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Anlage 12 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4) Bevollmächtigung zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Großkundenschnittstelle
Abschnitt A. Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine natürliche Person 7)



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- 7)
- Ersetzt nicht die nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung der Zulassungsbehörde wirksam wird.
Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises sowie meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n).
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem elektronischem Wege
• den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
• das Kennzeichen,
• die festgesetzte Gebührenhöhe und
• im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung
jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie Art und Höhe etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.
□ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der Datenschutz-Grundverordnung belehrt.
Abschnitt B. Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine juristische Person, Behörde, Vereinigung oder eines beruflich Selbstständigen 8)





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- 8)
- Ersetzt nicht die nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung der Zulassungsbehörde wirksam wird.
Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n).
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem elektronischem Wege
• den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
• das Kennzeichen,
• die festgesetzte Gebührenhöhe und
• im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung
jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.
□ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der Datenschutz-Grundverordnung belehrt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 382 m.W.v. 31. Dezember 2025
Frühere Fassungen von Anlage 12 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 31.12.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 12 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 FZV Antragstellung über die Großkundenschnittstelle (vom 24.07.2024)
... 2 ist, außer im Fall der Außerbetriebsetzung, eine Vollmacht nach den Vorgaben der Anlage 12 an die Großkundenschnittstelle zu übermitteln. (5) Sofern ein ...
§ 38 FZV Übermittlung eines Antrags an die Zulassungsbehörde und automatische Ergänzung erforderlicher Daten
... Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der ausdrücklichen Einwilligung des Halters nach Anlage 12 . (2) Ist im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Halter eine natürliche ...
§ 39 FZV Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde (vom 20.06.2024)
... der Fahrzeug- und Halterdaten an den Großkunden der Einwilligung des Dritten nach Anlage 12 . (4) Sofern eine Bekanntgabe nach Absatz 2 scheitert, hat die Bekanntgabe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu." 28. Anlage 12 wird durch die folgende Anlage 12 ersetzt: „Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4) ... Kennzeichen lässt dies nicht zu." 28. Anlage 12 wird durch die folgende Anlage 12 ersetzt: „Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4) Bevollmächtigung zur ... zu." 28. Anlage 12 wird durch die folgende Anlage 12 ersetzt: „ Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4) Bevollmächtigung zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde ...
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