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Anlage 14
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Anlage 14 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023
BGBl. 2023 I Nr. 199
S. 2; zuletzt geändert durch
Artikel 23
V. v. 11.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20
Zulassung zum Straßenverkehr
6 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 59 Vorschriften zitiert
Abschnitt 8 Durchführungs- und Schlussvorschriften
Anlage 13
←
→
Anlage 15
Anlage 14 (zu
§ 42 Absatz 5 Satz 1
) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
Anlage 14 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist
Anlage 6 Nummern 1 bis 3
entsprechend anzuwenden.
Abbildung Vorderseite:
Abbildung Rückseite:
Anlage 13
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→
Anlage 15
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Zitierungen von
Anlage 14 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 42 FZV Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
... Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist nach dem Muster der
Anlage 14
auszufertigen. Die Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im ...
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