Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 19 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|

Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1) Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt


Anlage 19 wird in 2 Vorschriften zitiert


Anzeige


 

Zitierungen von Anlage 19 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 19 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 BinSchPersV Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (vom 30.09.2022)
... zugelassen sein und enthalten: 1. eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht; 2. eine praktische Ausbildung, die das ... Kenntnisse ermöglicht; 2. eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht. (2) Der Lehrgang ist ...
§ 50 BinSchPersV Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (vom 30.09.2022)
... Auffrischungslehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und ...