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Anlage 20 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt


Anlage 20 wird in 2 Vorschriften zitiert


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Zitierungen von Anlage 20 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 20 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 BinSchPersV Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (vom 30.09.2022)
... Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat. (5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines ... Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 20  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125
§ 14 FahrSiLehrgZulV Inhalte und Bewertung
... Prüfungsteils sowie die Bewertung der Leistungen der Prüflinge ergeben sich aus Anlage 20 der Binnenschiffspersonalverordnung ...