Anlage 5 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
| |

Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes

2.
abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2

3.
bewirtschaftete Altgeräte

a)
Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)

b)
Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)

4.
technische und personelle Ausstattung des Standortes

a)
Prüf- und Arbeitsplätze

b)
Anlagentechnik

c)
personelle Ausstattung

5.
Verfahrensablauf

a)
Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparaturmaßnahmen

b)
Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen

c)
Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstoffen für die jeweiligen Abläufe

Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von Anlage 5 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Anlage 5 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 ElektroG Zertifizierung (vom 01.01.2022)
...  3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen nach Anlage 5 genügt, 4. der Betreiber der Anlage ein Betriebstagebuch gemäß Anlage ... 3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen der Anlage 5 , mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe b und der Nummer 5 Buchstabe b, genügt.  ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... automatisierter Erlass von Verwaltungsakten". h) Die Angaben zu den Anlagen 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 4 Technische Anforderungen ... Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten Anlage 5 Behandlungskonzept Anlage 5a Betriebstagebuch". 2. § 3 wird wie ... Nummer 2 festgelegten Anforderungen" ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe „ Anlage 5 " durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt. 19. § 21 wird wie folgt ... 3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen nach Anlage 5 genügt, 4. der Betreiber der Anlage ein Betriebstagebuch gemäß Anlage ... 3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen der Anlage 5 , mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe b und der Nummer 5 Buchstabe b, genügt.  ... Angaben der Wahrheit entsprechen". 38. Anlage 4 wird aufgeboben. 39. Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das ... „und Akkumulatoren" eingefügt. 40. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 5 und 5a eingefügt: „Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 ... 40. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 5 und 5a eingefügt: „ Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept Der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed