Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach
§ 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes
- 2.
- abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2
- 3.
- bewirtschaftete Altgeräte
- a)
- Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)
- b)
- Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)
- 4.
- technische und personelle Ausstattung des Standortes
- a)
- Prüf- und Arbeitsplätze
- b)
- Anlagentechnik
- c)
- personelle Ausstattung
- 5.
- Verfahrensablauf
- a)
- Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparaturmaßnahmen
- b)
- Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen
- c)
- Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstoffen für die jeweiligen Abläufe
Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 ElektroG Zertifizierung (vom 01.01.2022) ... 3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen nach Anlage 5 genügt, 4. der Betreiber der Anlage ein Betriebstagebuch gemäß Anlage ... 3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen der Anlage 5 , mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe b und der Nummer 5 Buchstabe b, genügt. ...
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ... automatisierter Erlass von Verwaltungsakten". h) Die Angaben zu den Anlagen 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 4 Technische Anforderungen ... Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten Anlage 5 Behandlungskonzept Anlage 5a Betriebstagebuch". 2. § 3 wird wie ... Nummer 2 festgelegten Anforderungen" ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe „ Anlage 5 " durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt. 19. § 21 wird wie folgt ... 3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen nach Anlage 5 genügt, 4. der Betreiber der Anlage ein Betriebstagebuch gemäß Anlage ... 3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen der Anlage 5 , mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe b und der Nummer 5 Buchstabe b, genügt. ... Angaben der Wahrheit entsprechen". 38. Anlage 4 wird aufgeboben. 39. Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das ... „und Akkumulatoren" eingefügt. 40. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 5 und 5a eingefügt: „Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 ... 40. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 5 und 5a eingefügt: „ Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept Der ...