Anlage 5 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlage 5 (zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Approbationsurkunde (BGBl. 2020 I S. 478)


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Zitierungen von Anlage 5 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 PsychThApprO Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde
... Behörde stellt die Approbationsurkunde aus. Bei der Ausstellung ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden. (2) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des ...


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