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Anlage 6 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 28 bis 30 sowie den §§ 43 und 47) Eingedickte Milch und Trockenmilch


Anlage 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

Vorbemerkung:

Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf das in Spalte 1 Buchstabe a bezeichnete Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten Standardsorten Bezeichnungen, besondere Herstellungsweisen und Merkmale sowie den Massenanteil an Fett.

Gruppe Standardsorte
1 234
a) Bezeichnung
b) Herstellungsweise
Bezeichnung Besondere Herstellungsweise
und Merkmale
Massenanteil an
Fett
I. a) Ungezuckertes
Kondensmilcherzeugnis
b) Hergestellt aus Milch, aus fett-
armer Milch oder Magermilch
oder einer Mischung dieser Er-
zeugnisse. Zur Einstellung der
Milchbestandteile dürfen Sahne
und Trockenmilch oder eine
Mischung daraus verwendet,
wie ein teilweiser Entzug von
Wasser vorgenommen werden.
Der Zusatz von Trockenmilch
darf hierbei 25 % des Trocken-
masseanteils des Enderzeug-
nisses nicht überschreiten. Die
Einstellung des Eiweißgehaltes
darf durch den Entzug von
Milchbestandteilen sowie den
Zusatz von UF-Milchretentat,
UF-Milchpermeat und Laktose
vorgenommen werden, sofern
der Eiweißgehalt im Endpro-
dukt mindestens 34 Massen-
anteile bezogen auf die fettfreie
Trockenmasse beträgt und das
Verhältnis von Molkeneiweiß zu
Kasein unverändert bleibt.
1. Kondensmilch mit
hohem Fettgehalt
1. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 26,5
Mindestens 15,0
2. Kondensmilch (Kon-
densierte Vollmilch)
2. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 25,0
Mindestens 7,5
Weniger als 15,0
3. Teilentrahmte Kon-
densmilch (Teilent-
rahmte kondensierte
Milch)
3. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 20,0
Mindestens 1,0
Weniger als 7,5
4. Kondensmagermilch
(Kondensierte Mager-
milch)
4. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 20,0
Höchstens 1,0
II. a) Gezuckertes
Kondensmilcherzeugnis
b) Hergestellt aus Milch, aus fett-
armer Milch oder Magermilch
oder einer Mischung dieser Er-
zeugnisse. Zur Einstellung der
Milchbestandteile dürfen nur
Sahne, Trockenmilch und Lak-
tose oder eine Mischung da-
raus verwendet sowie ein teil-
weiser Entzug des Wassers
vorgenommen werden. Der Zu-
satz von Trockenmilch darf
hierbei 25 % des Trockenmas-
seanteils und der Zusatz von
Laktose 0,03 als Massenanteil
des Enderzeugnisses nicht
überschreiten. Die Einstellung
des Eiweißgehaltes darf durch
den Entzug von Milchbestand-
teilen sowie den Zusatz von
1. Gezuckerte Kondens-
milch (Gezuckerte kon-
densierte Vollmilch)
1. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 28,0
Mindestens 8,0
2. Gezuckerte teilent-
rahmte Kondensmilch
(Gezuckerte teilent-
rahmte Kondensierte
Milch)
2. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 24,0
Mindestens 1,0
Weniger als 8,0
3. Gezuckerte Kondens-
magermilch (Ge-
zuckerte kondensierte
Magermilch)
3. Gesamte Milchtrocken-
masse mit einem
Massenanteil von
mindestens 24,0
Höchstens 1,0
 UF-Milchretentat, UF-Milchper-
meat und Laktose vorgenom-
men werden, sofern der Ei-
weißgehalt im Endprodukt min-
destens 34 Massenanteile be-
zogen auf die fettfreie Trocken-
masse beträgt und das Verhält-
nis von Molkeneiweiß zu Kasein
unverändert bleibt.
   
III. a) Trockenmilch
b) Hergestellt aus Milch, fettarmer
Milch oder Magermilch oder
Sahneerzeugnissen sowie
Mischungen daraus. Durch
weitgehenden Entzug des
Wassers getrocknet, um im
Enderzeugnis einen Wasser-
gehalt von 5 % nicht zu über-
schreiten. Die Trocknung zum
Entzug des Wassers dient zu-
sätzlich zur Haltbarmachung.
Die Einstellung des Eiweiß-
gehaltes darf durch den Entzug
von Wasser sowie den Zusatz
von UF-Milchretentat, UF-
Milchpermeat und Laktose vor-
genommen werden, sofern der
Eiweißgehalt im Endprodukt
mindestens 34 Massenanteile
bezogen auf die fettfreie
Trockenmasse beträgt und das
Verhältnis von Molkeneiweiß zu
Kasein unverändert bleibt. Die
Einstellung anderer Milch-
bestandteile, ausgenommen
Laktose, darf ausschließlich
durch den Entzug von Wasser
erfolgen.
1. Milchpulver mit hohem
Fettgehalt (Sahne-
pulver)
1. Aus ungesäuerter
Milch oder Sahne-
erzeugnissen oder
einer Mischung daraus,
mit höchstens 5 %
Wassergehalt
Mindestens 42,0
2. Milchpulver (Vollmilch-
pulver)
2. Aus ungesäuerter
Milch oder Sahne-
erzeugnissen oder
einer Mischung daraus,
mit höchstens 5 %
Wassergehalt
Mindestens 26,0
Weniger als 42,0
3. Teilentrahmtes
Milchpulver
3. Laktase, aus ungesäu-
erter Milch und Sahne-
erzeugnissen oder
einer Mischung daraus,
mit höchstens 5 %
Wassergehalt
Mehr als 1,5
Weniger als 26,0
4. Magermilchpulver4. Aus ungesäuerter
Milch oder Sahneer-
zeugnissen oder einer
Mischung daraus, mit
höchstens 5 % Was-
sergehalt
Höchstens 1,5




 

Zitierungen von Anlage 6 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MilchPQV Begriffsbestimmungen
... 28. ungezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts I der Anlage 6 ; 29. gezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts ... 29. gezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts II der Anlage 6 ; 30. Trockenmilch: eine Trockenmilch im Sinne des Unterabschnitts III der Anlage 6; ... der Anlage 6; 30. Trockenmilch: eine Trockenmilch im Sinne des Unterabschnitts III der Anlage 6 ; 31. Saccharose: Halbweißzucker, Weißzucker und raffinierter ...
§ 43 MilchPQV Allgemeine Anforderungen
... Milch und Trockenmilch sind nach den in der Anlage 6 jeweils festgelegten Anforderungen ...
§ 47 MilchPQV Allgemeine Anforderungen
... eingedickte Milch und Trockenmilch sind die in Anlage 6 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Änderungen der Zusammensetzung der Milch ...
Anlage 8 MilchPQV (zu § 49, § 50 Absatz 2 und 3, den §§ 52 und 53 sowie § 54 Absatz 1 und § 59 Absatz 4) Weitere Milcherzeugnisse
... auch zusätzlich hergestellt aus Milcherzeugnissen der Gruppe XII und der Anlage 6 Gruppe III, unter Zusatz geschmackgebender Le- bensmittel. Zudem können  ...