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Anlage 6 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)
Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 28 bis 30 sowie den §§ 43 und 47) Eingedickte Milch und Trockenmilch
Anlage 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
Vorbemerkung:
Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf das in Spalte 1 Buchstabe a bezeichnete Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten Standardsorten Bezeichnungen, besondere Herstellungsweisen und Merkmale sowie den Massenanteil an Fett.
Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf das in Spalte 1 Buchstabe a bezeichnete Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten Standardsorten Bezeichnungen, besondere Herstellungsweisen und Merkmale sowie den Massenanteil an Fett.
| Gruppe | Standardsorte | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| a) Bezeichnung b) Herstellungsweise | Bezeichnung | Besondere Herstellungsweise und Merkmale | Massenanteil an Fett | |
| I. | a) Ungezuckertes Kondensmilcherzeugnis b) Hergestellt aus Milch, aus fett- armer Milch oder Magermilch oder einer Mischung dieser Er- zeugnisse. Zur Einstellung der Milchbestandteile dürfen Sahne und Trockenmilch oder eine Mischung daraus verwendet, wie ein teilweiser Entzug von Wasser vorgenommen werden. Der Zusatz von Trockenmilch darf hierbei 25 % des Trocken- masseanteils des Enderzeug- nisses nicht überschreiten. Die Einstellung des Eiweißgehaltes darf durch den Entzug von Milchbestandteilen sowie den Zusatz von UF-Milchretentat, UF-Milchpermeat und Laktose vorgenommen werden, sofern der Eiweißgehalt im Endpro- dukt mindestens 34 Massen- anteile bezogen auf die fettfreie Trockenmasse beträgt und das Verhältnis von Molkeneiweiß zu Kasein unverändert bleibt. | 1. Kondensmilch mit hohem Fettgehalt | 1. Gesamte Milchtrocken- masse mit einem Massenanteil von mindestens 26,5 | Mindestens 15,0 |
| 2. Kondensmilch (Kon- densierte Vollmilch) | 2. Gesamte Milchtrocken- masse mit einem Massenanteil von mindestens 25,0 | Mindestens 7,5 Weniger als 15,0 | ||
| 3. Teilentrahmte Kon- densmilch (Teilent- rahmte kondensierte Milch) | 3. Gesamte Milchtrocken- masse mit einem Massenanteil von mindestens 20,0 | Mindestens 1,0 Weniger als 7,5 | ||
| 4. Kondensmagermilch (Kondensierte Mager- milch) | 4. Gesamte Milchtrocken- masse mit einem Massenanteil von mindestens 20,0 | Höchstens 1,0 | ||
| II. | a) Gezuckertes Kondensmilcherzeugnis b) Hergestellt aus Milch, aus fett- armer Milch oder Magermilch oder einer Mischung dieser Er- zeugnisse. Zur Einstellung der Milchbestandteile dürfen nur Sahne, Trockenmilch und Lak- tose oder eine Mischung da- raus verwendet sowie ein teil- weiser Entzug des Wassers vorgenommen werden. Der Zu- satz von Trockenmilch darf hierbei 25 % des Trockenmas- seanteils und der Zusatz von Laktose 0,03 als Massenanteil des Enderzeugnisses nicht überschreiten. Die Einstellung des Eiweißgehaltes darf durch den Entzug von Milchbestand- teilen sowie den Zusatz von | 1. Gezuckerte Kondens- milch (Gezuckerte kon- densierte Vollmilch) | 1. Gesamte Milchtrocken- masse mit einem Massenanteil von mindestens 28,0 | Mindestens 8,0 |
| 2. Gezuckerte teilent- rahmte Kondensmilch (Gezuckerte teilent- rahmte Kondensierte Milch) | 2. Gesamte Milchtrocken- masse mit einem Massenanteil von mindestens 24,0 | Mindestens 1,0 Weniger als 8,0 | ||
| 3. Gezuckerte Kondens- magermilch (Ge- zuckerte kondensierte Magermilch) | 3. Gesamte Milchtrocken- masse mit einem Massenanteil von mindestens 24,0 | Höchstens 1,0 | ||
| UF-Milchretentat, UF-Milchper- meat und Laktose vorgenom- men werden, sofern der Ei- weißgehalt im Endprodukt min- destens 34 Massenanteile be- zogen auf die fettfreie Trocken- masse beträgt und das Verhält- nis von Molkeneiweiß zu Kasein unverändert bleibt. | | |||
| III. | a) Trockenmilch b) Hergestellt aus Milch, fettarmer Milch oder Magermilch oder Sahneerzeugnissen sowie Mischungen daraus. Durch weitgehenden Entzug des Wassers getrocknet, um im Enderzeugnis einen Wasser- gehalt von 5 % nicht zu über- schreiten. Die Trocknung zum Entzug des Wassers dient zu- sätzlich zur Haltbarmachung. Die Einstellung des Eiweiß- gehaltes darf durch den Entzug von Wasser sowie den Zusatz von UF-Milchretentat, UF- Milchpermeat und Laktose vor- genommen werden, sofern der Eiweißgehalt im Endprodukt mindestens 34 Massenanteile bezogen auf die fettfreie Trockenmasse beträgt und das Verhältnis von Molkeneiweiß zu Kasein unverändert bleibt. Die Einstellung anderer Milch- bestandteile, ausgenommen Laktose, darf ausschließlich durch den Entzug von Wasser erfolgen. | 1. Milchpulver mit hohem Fettgehalt (Sahne- pulver) | 1. Aus ungesäuerter Milch oder Sahne- erzeugnissen oder einer Mischung daraus, mit höchstens 5 % Wassergehalt | Mindestens 42,0 |
| 2. Milchpulver (Vollmilch- pulver) | 2. Aus ungesäuerter Milch oder Sahne- erzeugnissen oder einer Mischung daraus, mit höchstens 5 % Wassergehalt | Mindestens 26,0 Weniger als 42,0 | ||
| 3. Teilentrahmtes Milchpulver | 3. Laktase, aus ungesäu- erter Milch und Sahne- erzeugnissen oder einer Mischung daraus, mit höchstens 5 % Wassergehalt | Mehr als 1,5 Weniger als 26,0 | ||
| 4. Magermilchpulver | 4. Aus ungesäuerter Milch oder Sahneer- zeugnissen oder einer Mischung daraus, mit höchstens 5 % Was- sergehalt | Höchstens 1,5 | ||
Zitierungen von Anlage 6 MilchPQV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchPQV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MilchPQV Begriffsbestimmungen
... 28. ungezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts I der Anlage 6 ; 29. gezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts ... 29. gezuckertes Kondensmilcherzeugnis: eine Kondensmilch im Sinne des Unterabschnitts II der Anlage 6 ; 30. Trockenmilch: eine Trockenmilch im Sinne des Unterabschnitts III der Anlage 6; ... der Anlage 6; 30. Trockenmilch: eine Trockenmilch im Sinne des Unterabschnitts III der Anlage 6 ; 31. Saccharose: Halbweißzucker, Weißzucker und raffinierter ...
§ 43 MilchPQV Allgemeine Anforderungen
... Milch und Trockenmilch sind nach den in der Anlage 6 jeweils festgelegten Anforderungen ...
§ 47 MilchPQV Allgemeine Anforderungen
... eingedickte Milch und Trockenmilch sind die in Anlage 6 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Änderungen der Zusammensetzung der Milch ...
Anlage 8 MilchPQV (zu § 49, § 50 Absatz 2 und 3, den §§ 52 und 53 sowie § 54 Absatz 1 und § 59 Absatz 4) Weitere Milcherzeugnisse
... auch zusätzlich hergestellt aus Milcherzeugnissen der Gruppe XII und der Anlage 6 Gruppe III, unter Zusatz geschmackgebender Le- bensmittel. Zudem können ...
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