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Anlage 5 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Anlage 5 (zu § 34 Nummer 1 bis 3) Mindestgehalte an Trockenmasse bei Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Kochkäse


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

 Mindestgehalt an Trockenmasse
im Massenanteil des Enderzeugnisses
Schnittfähiger Schmelzkäse  
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr 50
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 % 34
Streichfähiger Schmelzkäse  
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr 40
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 % 30
Schmelzkäsezubereitung20
Kochkäse 
- Doppelrahmstufe 42
- Rahmstufe 36
- Vollfettstufe 34
- Fettstufe 32
- Dreiviertelfettstufe 29
- Halbfettstufe 26
- Viertelfettstufe 24
- Magerstufe 22


Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.



 

Zitierungen von Anlage 5 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 MilchPQV Erzeugnisse aus Käse
... Schmelzsalzen und Zitronensaft und b) einen Trockenmassegehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäse der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist; 2. ... von nicht mehr als 30 Prozent und b) einen Trockenmassengehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäsezubereitungen der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;  ... Butter und Butterschmalz, b) einen Trockenmassegehalt aufweisend, der einen in der Anlage 5 für Kochkäse der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist; 4. ...