Anlage B (zu § 19)
- 1.
- Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von
Bolivien,
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.
- 2.
- Inhaber von Diplomatenpässen von
Albanien,
Algerien,
Armenien,
Aserbaidschan,
Bosnien und Herzegowina,
Ecuador,
Georgien,
Indien,
Jamaika,
Kasachstan,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,
Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate,
Vietnam.
- 3.
- Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.
- 4.
- Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.
- 5.
- Inhaber biometrischer Dienstpässe von
Moldau,
Ukraine.
- 6.
- Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von
Gabun,
Kuwait,
Mongolei.
- 7.
- Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von
Katar,
Oman.
- 8.
- Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 19 AufenthV Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe ... die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, ... aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in ...
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