Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Kapitel 7 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
| |

Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte



Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.




§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster



Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war.




§ 80a Übergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union



(1) 1Britische Staatsangehörige im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, deren Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU am 31. Dezember 2020 endet und die kein Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) haben, sind ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und können einen für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel bis zum 31. März 2021 im Bundesgebiet einholen. 2Eine im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 ausgeübte Erwerbstätigkeit darf bis zur Entscheidung über den Antrag ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel weiterhin ausgeübt werden.

(2) 1Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 24. August 2021 geltenden Recht vorgesehen war. 2Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten dürfen in den Fällen des § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU bis zum 31. Dezember 2021 auch mit einem Hinweis auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden.




§ 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren



(1) Es behalten die auf Grund des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechts ausgestellten

1.
Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,

2.
Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,

3.
Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5) und Standardreisedokumente für die Rückführung nach § 1 Absatz 8 in der bis einschließlich 7. April 2017 geltenden Fassung,

4.
Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4b abgedruckten Muster ausgestellt wurden,

5.
Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4a abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,

6.
Reiseausweise für Staatenlose, die nach dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,

7.
Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach dem in Anlage D7 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden, und

8.
Grenzgängerkarten, die nach dem in Anlage D5 abgedruckten Muster ausgestellt wurden,

für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung.

(2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten oder erteilten

1.
Reisedokumente nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit den §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes als Reiseausweise für Ausländer nach dieser Verordnung,

2.
Reiseausweise als Passersatz, die Ausländern nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 20 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes ausgestellt wurden, als Notreiseausweise nach dieser Verordnung,

3.
Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der Bescheinigung der Rückkehrberechtigung nach § 24 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes auf dem Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 des Ausländergesetzes als Notreiseausweise nach dieser Verordnung, auf denen nach dieser Verordnung die Rückkehrberechtigung bescheinigt wurde,

4.
Passierscheine nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wurden, und Landgangsausweise nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Besatzungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes ausgestellt wurden, als Passierscheine und zugleich als Notreiseausweise nach dieser Verordnung und

5.
Grenzkarten, die bisher nach den Voraussetzungen ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit genannt sind, als Grenzgängerkarten nach dieser Verordnung.

(3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungsbereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils in ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Ausweises galt.

(4) 1Die Entziehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise und die nachträgliche Eintragung von Beschränkungen richten sich ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung. 2Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten, darf er dennoch nicht mehr für eine Verlängerung verwendet werden.

(5) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise können von Amts wegen entzogen werden, wenn dem Ausländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Passersatz oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung ausgestellt wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die Voraussetzungen für die Ausstellung des neuen Passersatzes oder Ausweisersatzes vorliegen. 2Anstelle der Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rückkehrberechtigung bescheinigt war, kann bei der Neuausstellung eines Notreiseausweises die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich als ungültig vermerkt und der Ausweisersatz dem Ausländer belassen werden. 3Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten, von deutschen Behörden ausgestellten Passersatzpapiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.




§ 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien



(1) 1Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Ausländerdatei gespeichert. 2Nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn diese im Einzelfall getroffen werden.

(2) 1Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind, unter bestehenden Kennungen speichern. 2Es dürfen nur Kennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr getroffen werden.

(3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustellen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund des Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfolgt ist.

(4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. Dezember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben.


§ 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union



1Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind, sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen.




§ 82b Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2



Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können die Ausländerbehörden auch in den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.




§ 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen



1Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten Papiere, die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattet. 2Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.


§ 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen



Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.




Anlage A (zu § 16)



1.
Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von

StaatZugehörige Fundstelle
AustralienGMBl 1953 S. 575
BrasilienBGBl. 2008 II S. 1179
ChileGMBl 1955 S. 22
El SalvadorBAnz. 1998 S. 12 778
HondurasGMBl 1963 S. 363
JapanBAnz. 1998 S. 12 778
KanadaGMBl 1953 S. 575
Korea (Republik Korea)BGBl. 1974 II S. 682;
BGBl. 1998 II S. 1390
MonacoGMBl 1959 S. 287
NeuseelandBGBl. 1972 II S. 1550
PanamaBAnz. 1967 Nr. 171, S. 1
San MarinoBGBl. 1969 II S. 203


2.
Inhaber dienstlicher Pässe von

StaatZugehörige Fundstelle
GhanaBGBl. 1998 II S. 2909
PhilippinenBAnz. 1968 Nr. 135, S. 2


3.
Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von

Belgien,
Dänemark,
Finnland,
Irland,
Island,
Italien,
Liechtenstein,
Luxemburg,
Malta,
Niederlande,
Norwegen,
Polen,
Portugal,
Rumänien,
Schweden,
Schweiz,
Slowakei,
Spanien,
Tschechische Republik,
Ungarn

nach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge der Schweiz auch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332).




Anlage B (zu § 19)



1.
Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von

Bolivien,
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.

2.
Inhaber von Diplomatenpässen von

Albanien,
Algerien,
Armenien,
Aserbaidschan,
Bosnien und Herzegowina,
Ecuador,
Georgien,
Indien,
Jamaika,
Kasachstan,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,
Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate,
Vietnam.

3.
Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.

4.
Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.

5.
Inhaber biometrischer Dienstpässe von

Moldau,
Ukraine.

6.
Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von

Gabun,
Kuwait,
Mongolei.

7.
Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von

Katar,
Oman.

8.
Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait.




Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)



Indien

Jordanien

 
Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie
a)
im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder
b)
nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.
Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

Kuba

Libanon

Mali

Sudan

Südsudan

Syrien

Türkei

 
Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.




Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes



-
Vorderseite -

Muster Ausweisersatz Vorderseite (BGBl. I 2011 S. 1536)


Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

-
Rückseite -

Muster Ausweisersatz Rückseite (BGBl. I 2011 S. 1537)





Anlage D2a Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz



-
Klebeetikett -
Muster für das Klebeetikett „Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" (BGBl. 2019 I S. 11)





Anlage D2b Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz


Anlage D2b wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 2973)


Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz



-
Klebeetikett -
Muster für das Klebeetikett „Fiktionsbescheinigung" (BGBl. 2019 I S. 11)


-
Trägervordruck; Vorderseite -
Muster Fiktionsbescheinigung Vorderseite (BGBl. 2020 I S. 2607)


Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

-
Trägervordruck; Rückseite -
Muster Fiktionsbescheinigung Rückseite (BGBl. 2020 I S. 2607)





Anlage D4a (aufgehoben)


Anlage D4a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage D4b (aufgehoben)


Anlage D4b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage D4c Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1



(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

-
Einband -

Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 58)


-
Vorsatz und Passkartentitelseite -

Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 58)


-
Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -

Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 59)


Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

-
Passbuchinnenseiten 2 und 3 -

Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 59)


-
Passbuchinnenseiten 4 und 5 -

Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 60)


-
Passbuchinnenseiten 6 und 7 -

Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 60)


-
Passbuchinnenseiten 8 und 9 -

Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 61)


-
Passbuchinnenseiten 10 und 11 -

Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 61)


-
Passbuchinnenseiten 12 und 13 -

Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 62)


(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 31 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)

-
Passbuchinnenseiten 14 und 15 -

-
Passbuchinnenseiten 16 und 17 -

-
Passbuchinnenseiten 18 und 19 -

-
Passbuchinnenseiten 20 und 21 -

-
Passbuchinnenseiten 22 und 23 -

-
Passbuchinnenseiten 24 und 25 -

-
Passbuchinnenseiten 26 und 27 -

-
Passbuchinnenseiten 28 und 29 -

-
Passbuchinnenseiten 30 und 31 -

-
Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes -

Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 67)





Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2


Anlage D4d hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2064 - 2072)




Anlage D5 (aufgehoben)


Anlage D5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage D5a Grenzgängerkarte § 12


Anlage D5a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2007 S. 2073 - 2074)




Anlage D6 Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3


Anlage D6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 2996 - 2998)


Anlage D7 (aufgehoben)


Anlage D7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage D7a Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3



(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

-
Deckseiten -

Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 68)


-
Vorsatz und Passkartentitelseite -

Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 68)


-
Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -

Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 69)


Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

-
Passbuchinnenseiten 2 und 3 -

Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 69)


-
Passbuchinnenseiten 4 und 5 -

Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 70)


-
Passbuchinnenseiten 6 und 7 -

Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 70)


-
Passbuchinnenseiten 8 und 9 -

Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 71)


-
Passbuchinnenseiten 10 und 11 -

Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 71)


-
Passbuchinnenseiten 12 und 13 -

Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 72)


(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 31 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)

-
Passbuchinnenseiten 14 und 15 -

-
Passbuchinnenseiten 16 und 17 -

-
Passbuchinnenseiten 18 und 19 -

-
Passbuchinnenseiten 20 und 21 -

-
Passbuchinnenseiten 22 und 23 -

-
Passbuchinnenseiten 24 und 25 -

-
Passbuchinnenseiten 26 und 27 -

-
Passbuchinnenseiten 28 und 29 -

-
Passbuchinnenseiten 30 und 31 -

-
Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbands -

Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 77)





Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2


Anlage D7b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2007 S. 2083 - 2091)




Anlage D8 (aufgehoben)


Anlage D8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage D8a Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4



(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

-
Einband -

Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 78)


-
Vorsatz und Passkartentitelseite -

Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 78)


-
Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -

Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 79)


Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

-
Passbuchinnenseiten 2 und 3 -

Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 79)


-
Passbuchinnenseiten 4 und 5 -

Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 80)


-
Passbuchinnenseiten 6 und 7 -

Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 80)


-
Passbuchinnenseiten 8 und 9 -

Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 81)


-
Passbuchinnenseiten 10 und 11 -

Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 81)


-
Passbuchinnenseiten 12 und 13 -

Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 82)


(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 31 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)

-
Passbuchinnenseiten 14 und 15 -

-
Passbuchinnenseiten 16 und 17 -

-
Passbuchinnenseiten 18 und 19 -

-
Passbuchinnenseiten 20 und 21 -

-
Passbuchinnenseiten 22 und 23 -

-
Passbuchinnenseiten 24 und 25 -

-
Passbuchinnenseiten 26 und 27 -

-
Passbuchinnenseiten 28 und 29 -

-
Passbuchinnenseiten 30 und 31 -

-
Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes -

Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 87)





Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2


Anlage D8b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2007 S. 2100 - 2108)




Anlage D9 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6


Anlage D9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 3019 - 3020)




Anlage D10 Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7



Muster „Europäisches Reisedokument für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger" (BGBl. 2019 I S. 12)





Anlage D11 Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung



-
Klebeetiketten -

Muster (BGBl. 2019 I S. 2585)


Muster (BGBl. 2019 I S. 2586)





Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit Chip nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes



-
Vorderseite -

Muster Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit Chip Vorderseite (BGBl. I 2011 S. 1538)


-
Rückseite -

Muster Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit Chip Rückseite (BGBl. I 2011 S. 1539)





Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes)



-
Klebeetikett -
Muster für das Klebeetikett „Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung" (BGBl. 2019 I S. 13)


-
Trägervordruck; Vorderseite -
Muster „Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung" Vorderseite (BGBl. 2004 I S. 3024)


Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

-
Trägervordruck; Rückseite -
Muster „Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung" Rückseite (BGBl. 2004 I S. 3025)





Anlage D13a Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz)



-
Klebeetikett -

Muster für das Klebeetikett „Visum" (BGBl. 2019 I S. 13)





Anlage D13b Verlängerung des Visums im Inland



-
Klebeetikett -

Muster für das Klebeetikett „Verlängerung des Visums im Inland" (BGBl. 2019 I S. 14)





Anlage D14 Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz



-
Klebeetiketten -

Muster (BGBl. 2019 I S. 2586)


Muster Aufenthaltstitel (BGBl. 2021 I S. 3693)


Muster Aufenthaltstitel (BGBl. 2021 I S. 3693)


Muster (BGBl. 2019 I S. 2587)


Muster (BGBl. 2019 I S. 2587)


Muster (BGBl. 2019 I S. 2588)





Anlage D14a Dokumente mit Chip nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes



-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3694)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3694)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3694)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3695)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3695)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3695)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3696)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3696)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3696)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3697)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3697)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3697)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3698)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3698)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3698)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3699)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3699)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3699)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3700)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3700)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3700)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3701)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3701)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3701)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3702)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3702)


-
Vorderseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3702)


-
Rückseite -

Muster (BGBl. 2021 I S. 3703)





Anlage D15 Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU)



-
Vorderseite -

Muster Bescheinigung des Daueraufenthalts (BGBl. 2020 I S. 2609)


-
Rückseite -

Muster Bescheinigung des Daueraufenthalts (BGBl. 2020 I S. 2609)





Anlage D16 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)



Aufkleber zur Anschriftenänderung (BGBl. I 2011 S. 1548)





Anlage D17 Muster für den Aufkleber mit Brailleschrift



 (BGBl. 2021 I S. 3703)