Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 12.06.2026

Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

Artikel 1 V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127
Geltung ab 12.06.2026; FNA: 26-7-6 Ausländerrecht
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
§ 3 Zuständigkeiten der Grenzbehörden
§ 4 Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 5 Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes
§ 6 Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes
§ 7 Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358
§ 8 Weitere Zuständigkeiten für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358

§ 1 Anwendungsbereich



Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen, namentlich die Ausführung

1.
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,

2.
der Verordnung (EU) 2024/1351,

3.
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014,

4.
der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055,

5.
der Verordnung (EU) 2024/1358.

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§ 2 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 in Bezug auf

1.
die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise Wiederaufnahmemitteilungen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,

2.
die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise Wiederaufnahmemitteilungen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,

3.
den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen.

(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit den anderen Staaten nach der Verordnung (EU) 2024/1358 bei

1.
der endgültigen Identifizierung,

2.
der Auskunft über die an Eurodac übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung,

3.
der Konsultation mit den Mitgliedstaaten, ob die nach der Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder nach einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht,

4.
der Einholung der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung von Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1358.

(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist weiter zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die

1.
vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt,

2.
Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358,

3.
Speicherung und Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Umstände vorliegt,

4.
Markierung von Datensätzen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 sowie die Entfernung der Markierung gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358,

5.
Berichtigung, Aktualisierung und Löschung der an Eurodac übermittelten Daten, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt,

6.
Aktualisierung von Datensätzen aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac, insbesondere nach Artikel 31 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt.

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§ 3 Zuständigkeiten der Grenzbehörden



(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 Nummer 1, wenn ein Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat angetroffen wurde und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser oder ein anderer angrenzender Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn ein Drittstaatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland in einen angrenzenden Staat unerlaubt eingereist ist und dort im grenznahen Raum angetroffen wurde und eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde für das Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise die Wiederaufnahmemitteilung zuständig ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zollverwaltung.

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§ 4 Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge



Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.

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§ 5 Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf

1.
die Übermittlung der durch die zuständigen Behörden erfassten Daten an Eurodac, es sei denn die Daten werden über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen,

2.
den Abruf der Daten von Eurodac,

3.
die Bereitstellung des technischen Zugangs zur von eu-LISA bereitgestellten grafischen Benutzeroberfläche zur Übermittlung und zum Empfang von Daten an beziehungsweise von Eurodac,

4.
die Übermittlung der Ergebnisse eines Abgleichs von Daten an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, mit Ausnahme von nach Artikel 26, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Daten, und an die Behörde, die die Daten übermittelt hat,

5.
die Übermittlung der Ergebnisse einer Abfrage nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 an die abfragende Behörde,

6.
die Übermittlung von Informationen zu Aktualisierungen eines Datensatzes aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die aufenthaltsrechtlich zuständige Behörde,

7.
die Übermittlung von durch die zuständigen Behörden veranlassten Berichtigungen, Aktualisierungen und Löschungen der an Eurodac übermittelten Daten an Eurodac, es sei denn dies erfolgt über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche,

8.
die Mitteilung an eu-LISA über die Löschung nach Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1358,

9.
die vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358,

10.
die Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge und über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten gemäß Artikel 41 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358,

11.
die Gewährleistung der Datensicherheit und die dafür erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2024/1358,

12.
Informationspflichten gemäß Artikel 57 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1358,

13.
die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358.

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§ 6 Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die

1.
Prüfung der von Eurodac übermittelten Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 6 Satz 3, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 und Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358,

2.
die Protokollierung und Dokumentierung von Anträgen auf Abgleich mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke resultierenden Datenverarbeitungsvorgängen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1358 und

3.
die Erstellung des Berichts nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1358.

(2) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 603/2013.

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§ 7 Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines Ausländers zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Erfassung der nach der vorgenannten Verordnung zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5. 2Abweichend von Satz 1 ist die nach § 13a des Asylgesetzes zuständige Behörde zuständig für die Erfassung der nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten und sind die Ausländerbehörden zuständig für die Erfassung der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5 und ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig für die Erfassung von nach den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Übermittlung der zum Zwecke der Übermittlung an Eurodac erfassten Daten an Eurodac, sofern die Daten über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen werden.

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§ 8 Weitere Zuständigkeiten für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358



(1) Die Ausländerbehörde, die einer Person, deren Daten zuvor nach Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac gespeichert wurden, einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Markierung der einschlägigen Datensätze nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358.

(2) Die für die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Speicherung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1358 als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356.

(3) Die Behörde, die eine Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 durchführt, ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Speicherung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 als Ergebnis einer Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348.

(4) Die nach § 7 Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Unterrichtung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1358.

(5) Das Bundesministerium des Innern ist für die Übermittlung der Verzeichnisse der auf Eurodac zugriffsberechtigten Behörden nach Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 und die Führung der Listen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständig.



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