Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2024

§ 113 - Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
| |

§ 113 Örtliche Zuständigkeit



(1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden nach § 112 bestimmen die Länder.

(2) Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalttat nach den §§ 13 bis 15, bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 21 sowie den Leistungen an Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende dieser Personen ist dasjenige Land zuständig, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Für die Festsetzung nach § 8 Absatz 2 ist das Land zuständig, das über die Ansprüche aus dem letzten schädigenden Ereignis entscheidet.

(4) Bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 23 ist dasjenige Land zuständig, in dem die antragstellende Person zum Zeitpunkt des Dienstbeginns ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(5) 1Bei der Entschädigung nach § 24 ist dasjenige Land zuständig, in dem die ursächliche Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe vorgenommen wurde. 2Wurde die ursächliche Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe im Ausland vorgenommen, ist dasjenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren oder seinen Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit der Behörden für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, zu bestimmen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 113 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 133 SGB XIV Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern
... die Kostenträgerschaft bei den Ländern liegt, ist Kostenträger das nach § 113 zuständige ...
§ 135 SGB XIV Kostentragung durch die Länder
...  (2) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 24 ist das nach § 113 Absatz 5 zuständige ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 60 SozERG Inkrafttreten
... Verkündung treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 38, 40, 91, 109 und 113 Absatz 6 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch , 2. Artikel 2 Nummer 1, 3. Artikel 3 Nummer 3, 4. Artikel 26 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Artikel 3 2. IfSGuaÄndG Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
... nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches vorgenommen wurde,". 2. § 113 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wurde die ursächliche Schutzimpfung oder andere ...