Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA Besondere Gebührenverordnung - BAFABGebV)

V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317 (Nr. 67)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-19 Verwaltungsgebühren
Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 3 Übergangsvorschrift
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

-
des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie

-
des § 31 Absatz 3 Satz 2 bis 8 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), § 31 Absatz 3 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt in seinem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1.
Gewerbeordnung,

2.
Satellitendatensicherheitsgesetz,

3.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,

4.
KWK-Ausschreibungsverordnung,

5.
Erdölbevorratungsgesetz,

6.
Erneuerbare-Energien-Gesetz,

7.
Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

8.
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 32), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/992 (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

9.
Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/11 (ABl. L 5 vom 8.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.

(2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

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§ 3 Übergangsvorschrift



Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

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§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Oktober 2021 BAGebV

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



Inhaltsübersicht


Abschnitt 1 Gewerbeordnung (GewO)

Abschnitt 2 Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)

Abschnitt 3 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Abschnitt 4 KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Abschnitt 5 Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Abschnitt 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)

Abschnitt 7 Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

Abschnitt 8 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren

Abschnitt 9 Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

Abschnitt 1 Gewerbeordnung (GewO)


Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO 11.000 bis 42.400
2Zulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO auf Grundlage einer bereits
erteilten ausländischen Zulassung
3.881 bis 24.522
3Folgezulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO 2.431 bis 14.101
4Nachträgliche Aufnahme von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO 1.673 bis 2.788
5Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO 1.673 bis 2.788
6Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Nachschau nach § 31 Absatz 7 in
Verbindung mit § 29 Absatz 2 GewO
234 bis 468
7Anordnung zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Ver-
bindung mit § 15 Absatz 2 GewO
234 bis 468
8Gestattung der Fortführung des Gewerbes nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit
§ 46 Absatz 3 GewO
234 bis 468
9Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 47
GewO
234 bis 468




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach
§ 3 SatDSiG
 
1.1Neugenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG 36.565
1.2Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag nach § 3 Absatz 1
SatDSiG
1.220 bis 12.203
1.3Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Absatz 1
SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers)
18.283
2Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit nach § 3 Absatz 4 SatDSiG 1.220
3Erlaubnis der Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungs-
systems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach
§ 10 SatDSiG
18.305
4 Zulassung als Datenanbieter nach § 11 SatDSiG  
4.1Neuzulassung nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 24.377
4.2Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 1.220 bis 12.203
5Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 SatDSiG  
5.1für Satellitenbilder (zum Beispiel monochromatisch, panchromatisch, hyper-
spektral, Radar und LIDAR, auch mit komplexen Informationen)
 
5.1.1Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb
der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher-
heitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete
40
5.1.2Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Ver-
ordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten
Gebiets
77
5.1.3Zielgebiet beinhaltet vollständig  
5.1.3.1- ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher-
heitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet
92
5.1.3.2- ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der
Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten
ist
54
5.1.4Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze  
5.1.4.1- die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satel-
litendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft
zusätzlich 10
5.1.4.2- die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satelliten-
datensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft
zusätzlich 42
5.2für Digitale Höhenmodelle  
5.2.1Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb
der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher-
heitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete
50
5.2.2Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der
Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten
Gebiets
87
5.2.3Zielgebiet beinhaltet vollständig  
5.2.3.1- ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher-
heitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet
102
5.2.3.2- ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der
Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten
ist
64
5.2.4Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze  
5.2.4.1- die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satel-
litendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft
zusätzlich 10
5.2.4.2- die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satelliten-
datensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft
zusätzlich 49
5.3für Produkte mit hohem Abstraktionsgrad (zum Beispiel Bodenpasspunkt-Biblio-
theken (GCP), Schiffsdetektion, Oberflächenbewegungsbeobachtung (SMM))
178 bis 610
6Erteilung einer Sammelerlaubnis nach § 20 SatDSiG  
6.1Vorschaubilder, Digitale Höhenmodelle mit vermindertem Informationsgehalt oder
Metadaten nach § 20 Nummer 1 SatDSiG
1.220 bis 3.051
6.2Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten nach § 20 Nummer 2
SatDSiG
Grundgebühr nach
Nummer 5 zuzüg-
lich einer halben
Gebühr nach Num-
mer 5 für jeden
Monat der Laufzeit
7 Prüfung nach § 19 SatDSiG, ob eine Datenfreigabe ohne erneute Erlaubnis auf der
Basis bestehender Erlaubnisse möglich ist
20
8Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1, 1.3 und 4.1 sind neben den
Gebühren die Kosten für Sachverständige als Auslagen zu erheben.
 




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen nach
§ 10 KWKG
 
1.1Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50
Kilowatt,
 
1.1.1wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typen-
genehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle erteilt wird
gebührenfrei
1.1.2wenn die Zulassung für diese Anlagen im Einzelzulassungsverfahren und somit
nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6
KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird
150
1.2Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als
50 Kilowatt und bis zu 2 Megawatt
0,2 Prozent der
maßgeblichen
KWK-Zuschläge
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge
ergeben sich aus
der Multiplikation
folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis-
tung der KWK-
Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlags-
berechtigten Voll-
benutzungsstunden
Faktor 3: Zu-
schlagssätze (nach
Leistungsanteilen
gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde ge-
mäß § 7 Absatz 1 in
der maßgeblichen
Fassung des KWKG
oder Zuschlagssät-
ze, die gemäß § 8a
Absatz 1 KWKG
von der Bundes-
netzagentur ermit-
telt wurden
1.3Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr
als 2 Megawatt
0,2 Prozent der
maßgeblichen
KWK-Zuschläge;
maximal 45.000
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge
ergeben sich aus
der Multiplikation
folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis-
tung der KWK-An-
lage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlagsbe-
rechtigten Vollbe-
nutzungsstunden
und
Faktor 3: Zu-
schlagssätze (nach
Leistungsanteilen
gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde ge-
mäß § 7 Absatz 1 in
der maßgeblichen
Fassung des
KWKG oder Zu-
schlagssätze, die
gemäß § 8a Ab-
satz 1 KWKG von
der Bundesnetz-
agentur ermittelt
wurden
oder
Faktor 4: Zu-
schlagssätze in
Cent je Kilowatt-
stunde gemäß § 13
Absatz 3 KWKG
2Änderung einer Zulassung nach § 11 Absatz 4 KWKG 50
3Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c KWKG nach
§ 10 Absatz 1 Satz 4 KWKG
 
3.1Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für innovative erneu-
erbare Wärme (§ 7a KWKG)
0,2 Prozent des
maßgeblichen
Bonus-Zuschlags;
mindestens 1.500;
maximal 3.000
Der maßgebliche
Bonus-Zuschlag
ergibt sich aus der
Multiplikation fol-
gender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis-
tung der KWK-
Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlags-
berechtigten Voll-
benutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlag
gemäß § 7a Ab-
satz 1 Nummer 1
KWKG
3.2Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für elektrische Wär-
meerzeuger (§ 7b KWKG)
0,2 Prozent der sich
aus § 7b KWKG
ergebenden Zu-
schläge;
mindestens 500;
maximal 1.500
3.3 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Kohleersatzbonus (§ 7c
KWKG)
0,2 Prozent der sich
aus § 7c KWKG
ergebenden Zu-
schläge;
mindestens 1.500;
maximal 3.000
4Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20
und 21 KWKG
0,2 Prozent der in
der Zulassung
festgelegten KWK-
Zuschläge;
mindestens 150;
maximal 5.000
5Zulassung für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24
und 25 KWKG
 
5.1Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubik-
meter Wasseräquivalent,
 
5.1.1wenn die Zulassung für diese Speicher in Form der Allgemeinverfügung (Typen-
genehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle erteilt wird
gebührenfrei
5.1.2wenn die Zulassung für diese Speicher im Einzelzulassungsverfahren und nicht in
Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird
50
5.2Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 5 Ku-
bikmeter und bis zu 100 Kubikmeter Wasseräquivalent
150
5.3Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 100 Ku-
bikmeter Wasseräquivalent
0,2 Prozent der in
der Zulassung
festgelegten KWK-
Zuschläge;
mindestens 300;
maximal 5.000
6Vorbescheid 
6.1Vorbescheid für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als
50 Megawatt nach § 12 KWKG
0,1 Prozent der
maßgeblichen
KWK-Zuschläge;
mindestens 5.000;
maximal 25.000
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge
ergeben sich aus
der Multiplikation
folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis-
tung der KWK-An-
lage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlagsbe-
rechtigten Vollbe-
nutzungsstunden
Faktor 3: Zu-
schlagssätze (nach
Leistungsanteilen
gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde ge-
mäß § 7 Absatz 1 in
der maßgeblichen
Fassung des
KWKG
6.2 Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den
§§ 20 und 21 KWKG
0,1 Prozent der im
Vorbescheid
festgelegten KWK-
Zuschläge;
maximal 2.500
6.3Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24
und 25 KWKG
0,1 Prozent der im
Vorbescheid
festgelegten KWK-
Zuschläge;
maximal 2.500
7Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nach
§ 31 KWKG
150




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Zulassung von innovativen KWK-Systemen nach § 24 KWKAusV 0,2 Prozent der
maßgeblichen
KWK-Zuschläge;
maximal 45.000
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge
ergeben sich aus
der Multiplikation
folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis-
tung der KWK-
Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlags-
berechtigten Voll-
benutzungsstunden
Faktor 3: Zu-
schlagssätze, die
gemäß § 8b Ab-
satz 1 KWKG von
der Bundesnetz-
agentur ermittelt
wurden




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Zustimmung zur Übernahme von Aufgaben zur Vorratshaltung nach § 10 Absatz 2
ErdölBevG
111,62 je erstes
zu bevorratendes
Produkt zuzüglich
Mehraufwand von
37,21 je weiteres
Produkt




Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unter-
nehmen und selbständigen Unternehmensteilen selbst verbraucht wird, nach
den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
 
1.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh-
mensteil mit einer Abnahmestelle nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
1.640
1.2je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021
begrenzten Abnahmestellen
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 340
1.3je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid
für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG
2021 enthält
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 340
1.4je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG
2021 ergeht
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 170
1.5je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64
Absatz 5a EEG 2021 ergeht
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 820
1.6je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr hinausgeht
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 340
1.7je antragstellendem Unternehmen, für das im Rahmen der Antragsprüfung eine
Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 1.230
1.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh-
mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 820
1.9je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 510
2Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen, selbständigen
und nichtselbständigen Unternehmensteilen für die Herstellung von Wasserstoff
verbraucht wird, nach §§ 63, 64a EEG 2021
 
2.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen, selbständigem oder nichtselb-
ständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle
1.300
2.2je weiterer beantragter Abnahmestelle zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 170
2.3je Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 (Höchstbetrag) zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 340
2.4je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge-
schäftsjahr hinausgeht, bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 340
2.5je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 1.230
2.6je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh-
mensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 820
2.7je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Ab-
satz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 410
2.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 510
3Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von einer Schienenbahn für den
Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht wird, nach den §§ 63,
65, 103 EEG 2021
 
3.1Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn 1.160
3.2je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs-
mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 3.1: 510
3.3je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Ab-
satz 5 EEG 2021
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 3.1: 510
3.4je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG
2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 3.1: 1.230
4Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Verkehrsunternehmen für elek-
trisch betriebene Busse im Linienverkehr verbraucht wird, nach den §§ 63, 65a
EEG 2021
 
4.1Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen 1.160
4.2je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver-
brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 4.1: 510
4.3je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen
nach § 65a Absatz 5 EEG 2021
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 4.1: 510
4.4je Antrag eines Verkehrsunternehmens, für das eine Umwandlung nach § 3 Num-
mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 4.1: 1.230
5Begrenzung der EEG-Umlage bei einer Landstromanlage für die Belieferung von
Seeschiffen mit Strom nach § 65b EEG 2021
 
5.1Grundgebühr je antragstellende Landstromanlage 700
5.2je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4
EEG 2021
zusätzlich 300
6Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge  
6.1für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh-
mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten
Abnahmestelle nach den §§ 64 Absatz 1 und 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Ab-
nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 1.1
bis 1.9 je antrag-
stellendem Unter-
nehmen 70 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100.000
6.2für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt, je
Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst
verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt-
stunde des Unternehmens
zusätzlich zu den
Nummern 1.1
bis 1.9 je antrag-
stellendem Unter-
nehmen 60 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100.000
6.3für ein stromkostenintensives Unternehmen, einen selbständigen oder nichtselb-
ständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge an einer beantragten
Abnahmestelle nach § 64a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge-
schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 2.1
bis 2.8 je antrag-
stellendem Unter-
nehmen 70 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100.000
6.4 für ein Schienenbahnunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden
Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge-
schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 3.1
bis 3.4 je antrag-
stellende Schie-
nenbahn 70 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100.000
6.5für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab-
nahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge-
schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 4.1
bis 4.3 je antrag-
stellendem Unter-
nehmen 70 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100.000
7Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden  
7.1Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht al-
lein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Über-
tragungsnetzbetreibers beantragt wird
170
7.2Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 1.230
8Zurücknahme und Ablehnung von Anträgen  
8.1Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags
auf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides, sofern mit
der Bearbeitung dieser Anträge bereits begonnen wurde
bis zu 40 % der Ge-
bühr nach den Num-
mern 1 bis 5 oder 7
8.2Ablehnung eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf
Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides
bis zu 70 % der Ge-
bühr nach den Num-
mern 1 bis 5 oder 7
8.3Ablehnung eines Antrags wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen bis zu 50 % der Ge-
bühr nach den Num-
mern 1 bis 5


Abschnitt 7 Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 18 Absatz 1 i. V. m.
Artikel 19 Satz 1 Verordnung (EU) 2015/936
20


Abschnitt 8 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Verlängerung der Dauer einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 4
Absatz 3 Satz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148
8


Abschnitt 9 Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung einer Kontingentbewilligung für Ausfuhren von Industrieholz aus der
Russischen Föderation nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Num-
mer 498/2012
55




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