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Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2025 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2025 - BBFestV 2025)

V. v. 15.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 160
Geltung ab 19.07.2025; FNA: 860-2-17-13 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist:


§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2025 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2026 festgelegt wird, beträgt

1.
5,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

2.
7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

3.
4,5 Prozentpunkte für Berlin,

4.
7,0 Prozentpunkte für Brandenburg,

5.
8,5 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,

6.
9,9 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

7.
6,6 Prozentpunkte für Hessen,

8.
9,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

9.
11,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,

10.
9,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

11.
6,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

12.
7,5 Prozentpunkte für das Saarland,

13.
11,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

14.
8,1 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

15.
8,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

16.
10,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.


§ 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2025

1.
72,5 Prozent für Baden-Württemberg,

2.
70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,

3.
67,3 Prozent für Berlin,

4.
69,8 Prozent für Brandenburg,

5.
71,3 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,

6.
72,7 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

7.
69,4 Prozent für Hessen,

8.
72,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

9.
74,3 Prozent für Niedersachsen,

10.
72,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

11.
79,4 Prozent für Rheinland-Pfalz,

12.
70,3 Prozent für das Saarland,

13.
74,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,

14.
70,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

15.
71,5 Prozent für Schleswig-Holstein und

16.
73,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2026

1.
72,5 Prozent für Baden-Württemberg,

2.
70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,

3.
67,3 Prozent für Berlin,

4.
69,8 Prozent für Brandenburg,

5.
71,3 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,

6.
72,7 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

7.
69,4 Prozent für Hessen,

8.
72,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

9.
74,3 Prozent für Niedersachsen,

10.
72,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

11.
79,4 Prozent für Rheinland-Pfalz,

12.
70,3 Prozent für das Saarland,

13.
74,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,

14.
70,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

15.
71,5 Prozent für Schleswig-Holstein und

16.
73,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2025.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Bärbel Bas