Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach
§ 43 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind.
(1)
1Zur elektronischen Meldung nach
§ 43 Absatz 1 Satz 1 und
§ 44 des Geldwäschegesetzes ist das von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehene elektronische Datenverarbeitungsverfahren zu nutzen.
2Dies gilt auch, wenn Verpflichtete oder Aufsichtsbehörden (Meldende) von sich aus oder auf Anforderung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nachträglich eine Meldung um erforderliche Angaben nach
§ 3 ergänzen oder nachträglich die Formanforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen.
(2) Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen.
(3) Anlagen sollen der Meldung in einem von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.
(4)
1Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so können die alternativen Übermittlungswege genutzt werden, über die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf ihrer Internetseite informiert.
2§ 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Meldung muss enthalten:
- 1.
- das Aktenzeichen oder ein sonstiges Bezugskennzeichen des Meldenden,
- 2.
- falls ein Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Meldung naheliegt, das Aktenzeichen oder das sonstige Bezugskennzeichen gemäß Nummer 1 der vorausgegangenen Meldung sowie das zu der vorausgegangenen Meldung gehörende Aktenzeichen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 3.
- die Angabe eines oder mehrerer der von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Auswahl gestellten Meldegründe,
- 4.
- falls wegen des zu meldenden Sachverhalts eine Strafanzeige erstattet wurde, die Nennung der Strafverfolgungsbehörde und des Aktenzeichens der Strafverfolgungsbehörde, wenn es dem Meldenden bekannt ist,
- 5.
- falls der Meldende ein behördliches Auskunftsersuchen erhalten hat, ein Zusammenhang mit dem Sachverhalt besteht und keine Offenbarungsverbote entgegenstehen, die Nennung der Behörde und des Aktenzeichens,
- 6.
- bei Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes,
- a)
- falls der Verpflichtete wegen des Sachverhalts eine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgegeben hat, das Bezugskennzeichen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- b)
- falls der Verpflichtete beabsichtigt, wegen des Sachverhalts eine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzugeben, einen Hinweis auf diese Absicht.
(2)
1Die Meldung muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten und darin die Tatsachen beschreiben, aus denen sich die Meldepflicht gemäß
§ 43 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 44 des Geldwäschegesetzes ergibt.
2Zu den erforderlichen Angaben gehören bei Meldungen von Verpflichteten insbesondere:
- 1.
- von dem Verpflichteten in Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende Personen gemäß § 11 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes erhobene Daten,
- 2.
- von dem Verpflichteten in Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes erhobene Daten,
- 3.
- von dem Verpflichteten gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes eingeholte Informationen über den Zweck und die Art einer Geschäftsbeziehung.
(3) Die Meldenden haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Angaben zu machen, soweit bei ihnen diese Informationen vorliegen und diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.
(4) 1Sachverhalte, die verschiedene natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften betreffen, dürfen nur dann in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn die Sachverhalte miteinander zusammenhängen. 2Die betroffenen Personen und Personengesellschaften sind jeweils gesondert in die dafür von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen Felder einzutragen.
Um zu überprüfen, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben nach
§ 3 Absatz 1 bis 3 enthalten, kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen technische Verfahren einsetzen.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.