Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022 k.a.Abk.)

G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 890 (Nr. 20)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
§ 2 Kreditermächtigungen
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen
§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
§ 8 Bewilligung von Zuwendungen
§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
§ 10 Bezüge
§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen
§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung
Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans
§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen
§ 15a Stelleneinsparung
§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
§ 18 Ausbringung von Leerstellen
§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen
§ 20 Sonderregelungen
§ 21 Überhangpersonal
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Stundung von Ansprüchen
§ 23 Fortgeltung
§ 24 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2022

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 495.791.475.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur" wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 7.398.683.000 Euro festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 106.819.521.000 Euro festgestellt.

(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021" wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 15.612.188.000 Euro festgestellt.

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§ 2 Kreditermächtigungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2022 Kredite bis zur Höhe von 138.942.200.000 Euro aufzunehmen.

(2) 1Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2022 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). 2Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. 4Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) 1Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. 2Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes aufzunehmen. 2Der gesamte Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bundeswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die umlaufenden Bundeswertpapiere. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80.000.000.000 Euro sowie

2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro.

2Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45.000.000.000 Euro abzuschließen. 3Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

2Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. 4Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. 6Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. 7Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. 2Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

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§ 3 Gewährleistungsermächtigungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 903.710.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 150.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 60.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung an Schuldner außerhalb der Europäischen Union, die im besonderen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen,

3.
bis zu 37.000.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 550.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 90.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.010.000.000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,

8.
bis zu 15.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.

2Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) 1Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. 2In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) 1Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. 2Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

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§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 2Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) 1Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. 2Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 3Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. 4Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. 5Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 6Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

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Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) 1Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,

2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,

3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

2Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

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§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. 3Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(5a) 1Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. 2Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam.

(6) 1Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. 2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu verwenden.

(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(9) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler" keine Anwendung.

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§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. 2Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. 3Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) 1Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. 2Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.

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§ 8 Bewilligung von Zuwendungen


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. 2Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. 2Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 5Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

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§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.

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§ 10 Bezüge


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. 2Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. 2Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.

(4) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. 2Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

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§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

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§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 15.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20.000.000 Euro begrenzt.

(3) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(3a) 1Die Sonderzahlung des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung nach § 287a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um 500.000.000 Euro vermindert. 2§ 287a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.

(4) 1Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(4a) 1Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach § 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen, gewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzinstes Darlehen in Höhe der fehlenden Mittel als Liquiditätshilfe. 2Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. 3Die Liquiditätshilfen an den Ausgleichsfonds nach Satz 1 sind auf 1.000.000.000 Euro begrenzt. 4Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 5Das Darlehen ist spätestens mit dem Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. 6Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds nicht aus, um das Liquiditätsdarlehen des Bundes bis zum Ende des Haushaltsjahres vollständig zurückzuzahlen, gilt die Rückzahlung für ausstehende Beträge als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres zinsfrei gestundet. 7Die Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. 2Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. 3Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

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§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) 1Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. 2Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

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Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) 1Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. 3Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. 4Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.

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§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. 2Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. 3Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,

3.
von Sondervermögen des Bundes oder

4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.

2Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

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§ 15a Stelleneinsparung


§ 15a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Im Haushaltsjahr 2022 sind im Bundeshaushaltsplan in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titelgruppe 1 - Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. 2Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

(2) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2022 orientieren.

(3) 1Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erbracht sein. 2Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.

(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

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§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.

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§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

2Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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§ 18 Ausbringung von Leerstellen


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) 1Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. 2Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. 3Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.

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§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

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§ 20 Sonderregelungen


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. 2In diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. 2Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. 3Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

(3) 1Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. 3Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.

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§ 21 Überhangpersonal


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

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Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Stundung von Ansprüchen



§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird" gestrichen werden.

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§ 23 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

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§ 24 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner

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Anhang Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2022



Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen

Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2021
mehr (+)
weniger (-)
20222021
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... 193193-
02Deutscher Bundestag ... 1.824 1.779 +45
03Bundesrat ... 2186-65
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 103.502 3.502 +100.000
05Auswärtiges Amt ... 147.789 200.789 -53.000
06Bundesministerium des Innern und für Heimat 802.575 1.195.621 -393.046
07Bundesministerium der Justiz ... 644.777 624.777 +20.000
08Bundesministerium der Finanzen ... 622.489 620.446 +2.043
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
731.920 465.095 +266.825
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft ...
81.704 80.381 +1.323
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... 1.763.076 1.813.314 -50.238
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... 7.976.453 8.085.379 -108.926
14Bundesministerium der Verteidigung ... 710.797 260.797 +450.000
15Bundesministerium für Gesundheit ... 104.518 102.691 +1.827
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
822.448 852.978 -30.530
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
199.048 199.048 -
19Bundesverfassungsgericht ... 4040-
20Bundesrechnungshof ... 2.221 3.925 -1.704
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
8585-
22Unabhängiger Kontrollrat ... - -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
747.834 802.525 -54.691
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen ...
265.727  +265.727
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
41.251 40.276 +975
32Bundesschuld ... 140.630.904 241.296.994 -100.666.090
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 339.390.279 316.074.993 +23.315.286
 Einnahmen ... 495.791.475 572.725.714 -76.934.239
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 328.435.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 138.942.200 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 28.414.275 T€.


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen

Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2022
Verwaltungs-
einnahmen
2022
Übrige
Einnahmen
2022
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... -3190
02Deutscher Bundestag ... -1.824 -
03Bundesrat ... -120
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... -103.464 38
05Auswärtiges Amt ... -147.589 200
06Bundesministerium des Innern und für Heimat -795.910 6.665
07Bundesministerium der Justiz ... -644.493 284
08Bundesministerium der Finanzen ... -577.017 45.472
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
-730.147 1.773
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft ...
-75.299 6.405
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... -46.405 1.716.671
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... -7.799.706 176.747
14Bundesministerium der Verteidigung ... -169.533 541.264
15Bundesministerium für Gesundheit ... -103.944 574
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
-83.824 738.624
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
-19.854 179.194
19Bundesverfassungsgericht ... -40-
20Bundesrechnungshof ... -142.207
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
-85-
22Unabhängiger Kontrollrat ... ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
-15.004 732.830
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen ...
-3.861 261.866
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
-30.245 11.006
32Bundesschuld ... -1.089.582 139.541.322
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 328.598.000 5.230.101 5.562.178
 Summe Haushalt 2022 ... 328.598.000 17.667.945 149.525.530
 Summe Haushalt 2021 ... 284.260.000 17.140.594 271.325.120
 gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(-) ... +44.338.000 +527.351 -121.799.590


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2021
mehr (+)
weniger (-)
20222021
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... 44.890 44.650 +240
02Deutscher Bundestag ... 1.108.906 1.059.755 +49.151
03Bundesrat ... 35.293 41.189 -5.896
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 3.861.175 4.647.717 -786.542
05Auswärtiges Amt ... 7.107.584 6.301.728 +805.856
06Bundesministerium des Innern und für Heimat 14.986.394 18.457.714 -3.471.320
07Bundesministerium der Justiz ... 937.979 957.461 -19.482
08Bundesministerium der Finanzen ... 8.826.143 8.742.340 +83.803
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
11.333.775 10.273.534 +1.060.241
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft ...
7.104.577 7.676.076 -571.499
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... 161.080.980 164.920.480 -3.839.500
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... 36.111.000 41.354.472 -5.243.472
14Bundesministerium der Verteidigung ... 50.404.828 46.930.012 +3.474.816
15Bundesministerium für Gesundheit ... 64.357.036 49.896.423 +14.460.613
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
2.172.384 2.657.058 -484.674
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
12.599.961 13.206.591 -606.630
19Bundesverfassungsgericht ... 35.910 37.170 -1.260
20Bundesrechnungshof ... 172.905 168.882 +4.023
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
43.243 31.537 +11.706
22Unabhängiger Kontrollrat ... 12.375 4.690 +7.685
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
12.349.893 12.425.681 -75.788
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen ...
4.962.548  +4.962.548
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
20.385.200 20.819.427 -434.227
32Bundesschuld ... 18.463.298 15.273.596 +3.189.702
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 57.293.198 146.797.531 -89.504.333
 Ausgaben ... 495.791.475 572.725.714 -76.934.239


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
2022
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2022
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2022
Schulden-
dienst
2022
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... 25.179 12.757 --
02Deutscher Bundestag ... 740.639 181.547 --
03Bundesrat ... 19.213 14.166 --
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 362.157 1.350.710 --
05Auswärtiges Amt ... 1.167.939 618.617 --
06Bundesministerium des Innern und für Heimat 5.488.121 5.195.922 --
07Bundesministerium der Justiz ... 595.678 195.314 --
08Bundesministerium der Finanzen ... 4.044.121 1.622.127 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
939.977 657.803 --
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft ...
435.756 304.079 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... 289.450 158.875 --
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr 1.916.004 2.002.084 --
14Bundesministerium der Verteidigung ... 19.875.174 8.394.116 20.417.054 -
15Bundesministerium für Gesundheit ... 338.360 467.476 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
342.512 366.528 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
175.236 63.589 --
19Bundesverfassungsgericht ... 27.791 4.504 --
20Bundesrechnungshof ... 129.818 27.205 --
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
25.892 9.354 --
22Unabhängiger Kontrollrat ... 2.631 5.709 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
113.252 73.278 --
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen ...
98.015 94.377 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
151.996 139.428 --
32Bundesschuld ... -125.098 -16.203.575
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 93.790 422.710 10.000 -
 Summe Haushalt 2022 ... 37.398.701 22.507.373 20.427.054 16.203.575
 Summe Haushalt 2021 ... 35.960.392 20.239.236 18.155.168 10.261.016
 gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(-) ... +1.438.309 +2.268.137 +2.271.886 +5.942.559


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2022
Ausgaben
für
Investitionen
2022
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2022
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... 4.709 2.245 -
02Deutscher Bundestag ... 156.900 29.820 -
03Bundesrat ... 9141.000 -
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 1.619.611 537.791 -9.094
05Auswärtiges Amt ... 5.127.058 269.708 -75.738
06Bundesministerium des Innern und für Heimat 3.034.862 1.466.199 -198.710
07Bundesministerium der Justiz ... 127.905 26.434 -7.352
08Bundesministerium der Finanzen ... 2.554.660 605.235 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
5.850.707 4.102.582 -217.294
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft ...
5.175.101 1.294.435 -104.794
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... 160.315.846 1.016.809 -700.000
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... 10.711.687 21.886.080 -404.855
14Bundesministerium der Verteidigung ... 2.095.272 357.766 -734.554
15Bundesministerium für Gesundheit ... 63.487.351 82.167 -18.318
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
303.191 1.182.438 -22.285
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
12.392.630 51.764 -83.258
19Bundesverfassungsgericht ... 2.690 925-
20Bundesrechnungshof ... 9.320 6.562 -
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
4.605 3.392 -
22Unabhängiger Kontrollrat ... 6093.426 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
4.384.883 7.823.910 -45.430
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen ...
1.168.187 3.626.969 -25.000
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
18.672.828 2.045.277 -624.329
32Bundesschuld ... -2.134.625 -
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 57.033.752 2.982.946 -3.250.000
 Summe Haushalt 2022 ... 354.235.278 51.540.505 -6.521.011
 Summe Haushalt 2021 ... 436.575.681 59.267.574 -7.733.353
 gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(-) ... -82.340.403 -7.727.069 +1.212.342


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2022
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202320242025Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
01Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt ...
4.152 4374374372.841 -
02Deutscher Bundestag ... 26.059 12.076 9.560 5152593.649
03Bundesrat ... 2.663 654654670685-
04Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt ...
1.505.549 486.603 415.738 348.743 254.465 -
05Auswärtiges Amt ... 2.914.297 1.148.924 729.903 404.854 326.172 304.444
06Bundesministerium des Innern und
für Heimat ...
5.706.352 931.976 859.323 777.414 3.098.039 39.600
07Bundesministerium der Justiz ... 80.367 12.800 24.481 18.142 24.944 -
08Bundesministerium der Finanzen ... 5.384.911 520.931 506.831 465.859 1.648.990 2.242.300
09Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz ...
13.124.148 3.453.293 3.028.687 2.305.467 3.574.201 762.500
10Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft ...
1.710.223 622.411 344.055 312.622 431.135 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ...
7.482.291 2.728.420 1.901.836 1.185.981 1.666.054 -
12Bundesministerium für Digitales und
Verkehr ...
17.613.437 4.967.467 3.087.436 2.512.347 5.746.187 1.300.000
14Bundesministerium der Verteidi-
gung ...
30.137.245 5.164.085 4.634.901 4.955.608 15.382.651 -
15Bundesministerium für Gesundheit 3.565.475 354.074 713.050 728.919 1.769.432 -
16Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz ...
2.945.147 927.201 696.299 568.868 752.779 -
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
574.852 321.537 167.375 69.040 16.900 -
19Bundesverfassungsgericht ... 7676903839--
20Bundesrechnungshof ... 5.594 2.083 1.401 2.110 --
21Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informations-
freiheit ...
23.873 3581.454 1.476 20.585 -
22Unabhängiger Kontrollrat ... 8.330 2.183 6836834.781 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
10.705.346 1.459.357 1.405.371 1.130.076 162.200 6.548.342
25Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen ...
3.966.370 958.513 885.318 842.117 1.280.422 -
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung ...
8.535.578 2.179.645 2.004.845 1.852.650 1.608.438 890.000
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 27.120.428 11.966.379 5.584.819 1.838.888 2.980.342 4.750.000
 Summe ... 143.143.454 38.222.097 27.004.495 20.323.525 40.752.502 16.840.835


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2021
mehr (+)
weniger (-)
20222021
1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
01, 11, 12, 13 32.908 33.019 -111
02Deutscher Bundestag ... 11, 12, 13, 16, 17 405.167 386.061 +19.106
03Bundesrat ... 11, 12 27.743 33.515 -5.772
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 10, 11, 12, 13, 15, 31,
32, 51, 52, 53, 54, 56
443.949 429.798 +14.151
05Auswärtiges Amt ... 04, 11, 12, 13, 14 1.723.220 1.424.081 +299.139
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 22, 23, 24,
25, 28, 29, 33, 34, 35
7.758.724 7.444.173 +314.551
07Bundesministerium der Justiz ... 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
632.622 623.861 +8.761
08Bundesministerium der Finanzen ... 11, 12, 13, 15, 16 4.906.389 4.474.530 +431.859
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz ...
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
1.094.891 1.100.433 -5.542
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft ...
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
573.418 460.746 +112.672
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 310.745 263.216 +47.529
12Bundesministerium für Digitales und
Verkehr ...
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28
1.998.557 1.714.328 +284.229
14Bundesministerium der Verteidigung ... 03, 07, 11, 12, 13 7.363.892 7.026.541 +337.351
15Bundesministerium für Gesundheit ... 11, 12, 13, 15, 16, 17 438.313 408.032 +30.281
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, nukleare Sicherheit und Ver-
braucherschutz ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 469.215 424.567 +44.648
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 191.679 190.971 +708
19Bundesverfassungsgericht ... 11, 12 28.378 30.047 -1.669
20Bundesrechnungshof ... 11, 12 118.483 115.749 +2.734
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
11, 12 38.481 28.134 +10.347
22Unabhängiger Kontrollrat ... 11, 12 11.325 4.343 +6.982
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
11, 12 141.865 132.828 +9.037
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
11, 12, 14 125.770 -+125.770
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung ...
02, 11, 12 212.219 182.622 +29.597
 Summe ... 29.047.953 26.931.595 +2.116.358


Gesamtplan - Teil II:

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2022
Millionen €
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) ... 0,35
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres ... 3.570.620
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme ...
(Produkt aus 1. und 2.)
12.497
4.Saldo der finanziellen Transaktionen ...
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
-2.839
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen ... (923)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt ... 923
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen ... -
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben ... (3.762)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt ... 3.762
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen ... -
5.Konjunkturkomponente ...
(Produkt aus 5a. und 5b.)
-7.869
5a. Nominale Produktionslücke ... -38.783
5b. Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung ... 0,203
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto ... -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme ...
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
23.205
8.Nettokreditaufnahme des Bundes ... 138.942
9.Nettokreditaufnahme der Sondervermögen ... -
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme ...
(Summe aus 8. und 9.)
138.942
11.Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme ...
(Differenz zwischen 10. und 7.)
115.737
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 ... 47.695
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.


Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Betrag für 2022 Betrag für 2021
1.000 €
 123
1. Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1 Einnahmen ...
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
356.186.275 332.314.000
Steuereinnahmen ... 328.435.000 284.024.000
Verwaltungseinnahmen ... 17.667.945 17.140.594
1.2Ausgaben ...
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
495.791.475 572.725.714
 Finanzierungssaldo ... -139.605.200 -240.411.714
2. Finanzierungssaldo   
2.1Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1.1Münzeinnahmen ... 163.000 236.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt ... 138.942.200 240.175.714
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen ... 500.000 -
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos   
2.2.1Zuführungen an Rücklagen ... --
2.3Summe ... (139.605.200) (240.411.714)


Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan

Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2022 Betrag für 2021
1.000 €
1 23
1. Einnahmen   
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) ... (452.998.137) (460.593.656)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre ... 159.429.453 186.630.176
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre ... 61.019.551 48.317.347
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr ... 232.549.133 225.646.133
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ... (25)(55)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ... --
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter ... 2555
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag ...
--
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ... --
 Einnahmen ... 452.998.162 460.593.711
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre ... 96.217.265 87.798.274
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre ... 40.121.584 47.908.891
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr ... 224.363.635 184.110.861
 Ausgaben ... 360.702.484 319.818.026
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) ... 452.998.137 460.593.656
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) ... 2555
  (452.998.162) (460.593.711)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) ... -360.702.484 -319.818.026
  (92.295.678) (140.775.685)
3.4Eigenbestandsaufbau ... --
  (92.295.678) (140.775.685)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
--
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten ...
--
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"   
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
4.769.265 675.337
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
--
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung"
  
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
-500.000
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-580.000 -735.000
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
für Kinder im Grundschulalter"
  
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
-1.000.000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-400.000 -1.000.000
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe 2013"   
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-501.000 -472.000
3.10Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021"   
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
-16.000.000
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-3.202.928 -
3.11Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"   
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-1.150.000 -1.500.000
3.12Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"   
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
5.846.359 62.479.321
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-12.368.032 -16.325.178
3.13Sondervermögen „Digitale Infrastruktur"   
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
2.627.517 570.591
3.13.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-2.875.914 -2.347.881
3.14Rücklage  
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage ... --
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage ... --
3.15Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-
heit für Rüstungsinvestitionen
  
3.15.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage ... --
3.15.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage ... -500.000 -
3.16Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 ...
54.981.255 40.554.839
 Nettokreditaufnahme ... 138.942.200 240.175.714
Differenzen durch Rundung möglich.




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