Auf Grund des
§ 95 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), der durch
Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz:
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- *
- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Auf Kryptofondsanteile sind
§ 4 Absatz 11,
§ 8 Absatz 2, die
§§ 16 bis 23 mit Ausnahme von
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie die
§§ 30 und
31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere der mit anzuwenden entsprechend Maßgabe, dass
- 1.
- an die Stelle des Kryptowertpapiers oder der Schuldverschreibung der Kryptofondsanteil tritt,
- 2.
- an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
- 3.
- an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.
1Abweichend von
§ 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist registerführende Stelle bei Kryptofondsanteilen die Verwahrstelle oder ein anderes von der Verwahrstelle beauftragtes Unternehmen, das gemäß
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit
§ 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes über eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung verfügt.
2Beauftragt die Verwahrstelle gemäß Satz 1 ein anderes Unternehmen, muss sie sicherstellen, dass sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen gemäß den
§§ 70 bis 78 Absatz 1 und
§ 79 oder gemäß den
§§ 81 bis 89 Absatz 1 und den
§§ 89a und
90 des Kapitalanlagegesetzbuchs nachkommen kann.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2022.