Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)

V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868 (Nr. 19)
Geltung ab 18.06.2022; FNA: 7612-3-7 Investmentwesen
Eingangsformel *
§ 1 Kryptofondsanteile
§ 2 Anwendbare Vorschriften
§ 3 Registerführende Stelle
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Auf Grund des § 95 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), der durch Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz:

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*
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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§ 1 Kryptofondsanteile



1Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. 2Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.

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§ 2 Anwendbare Vorschriften



Auf Kryptofondsanteile sind § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, die §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie die §§ 30 und 31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle des Kryptowertpapiers oder der Schuldverschreibung der Kryptofondsanteil tritt,

2.
an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,

3.
an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.

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§ 3 Registerführende Stelle



1Abweichend von § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist registerführende Stelle bei Kryptofondsanteilen die Verwahrstelle oder ein anderes von der Verwahrstelle beauftragtes Unternehmen, das gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes über eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung verfügt. 2Beauftragt die Verwahrstelle gemäß Satz 1 ein anderes Unternehmen, muss sie sicherstellen, dass sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen gemäß den §§ 70 bis 78 Absatz 1 und § 79 oder gemäß den §§ 81 bis 89 Absatz 1 und den §§ 89a und 90 des Kapitalanlagegesetzbuchs nachkommen kann.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2022.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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