Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung - KugZuV)

V. v. 23.06.2022 BGBl. I S. 985 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
Geltung ab 01.07.2022 bis 31.12.2022; FNA: 860-3-43 Sozialgesetzbuch
|
Eingangsformel
§ 1 Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 421c Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in § 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung V. v. 15. September 2022 BGBl. I S. 1507 m.W.v. 27. September 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KugZuV

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung V. v. 15. September 2022 BGBl. I S. 1507 m.W.v. 27. September 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed