(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach §
25 der
Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom
3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 20 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" mit dem Begriff Deutsche Hochschule der Polizei" gleichzusetzen ist.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach §
26 der
Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom
3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 20 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" mit dem Begriff Deutsche Hochschule der Polizei" gleichzusetzen ist.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum 1. Oktober 2007 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg zugelassen worden sind, ist §
9 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV ... gefasst: § 29 (weggefallen)". w) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst: § 29a Übergangsvorschrift". ... w) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst: § 29a Übergangsvorschrift". 2. § 2 wird wie folgt geändert: ... 15. In § 17 wird die Angabe §§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a " durch die Angabe §§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. 16. Die ... ersetzt. 16. Die §§ 19 bis 29 werden aufgehoben. 17. § 29a wird wie folgt gefasst: § 29a Übergangsvorschrift (1) Auf ... 29 werden aufgehoben. 17. § 29a wird wie folgt gefasst: § 29a Übergangsvorschrift (1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 ...