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§ 29a - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)

V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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§ 29a Übergangsvorschrift


§ 29a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" mit dem Begriff „Deutsche Hochschule der Polizei" gleichzusetzen ist.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" mit dem Begriff „Deutsche Hochschule der Polizei" gleichzusetzen ist.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum 1. Oktober 2007 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg zugelassen worden sind, ist § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1324 m.W.v. 30. September 2007

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Frühere Fassungen von § 29a LAP-hKrimDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

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Zitierungen von § 29a LAP-hKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29a LAP-hKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
... gefasst: „§ 29 (weggefallen)". w) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst: „§ 29a Übergangsvorschrift".  ... w) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst: „§ 29a Übergangsvorschrift". 2. § 2 wird wie folgt geändert:  ... 15. In § 17 wird die Angabe „§§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a " durch die Angabe „§§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. 16. Die ... ersetzt. 16. Die §§ 19 bis 29 werden aufgehoben. 17. § 29a wird wie folgt gefasst: „§ 29a Übergangsvorschrift (1) Auf ... 29 werden aufgehoben. 17. § 29a wird wie folgt gefasst: „§ 29a Übergangsvorschrift (1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 ...


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