Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften (RegRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. April 2012 BZRG § 1, § 10, § 13, § 15, § 22, § 30, § 30b (neu), § 34, § 41, § 44, § 44a, § 46, § 53a (neu), § 54, § 56, § 56b (neu), § 57, § 57a (neu), § 59, § 60, § 64a, § 64b, § 69, mWv. 22. Dezember 2011 § 42a, § 43a (neu), § 56a (neu)

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „ein zentrales Register (Bundeszentralregister)" durch die Wörter „ein Zentralregister und ein Erziehungsregister" ersetzt.

2.
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird,".

b)
In Buchstabe b wird das Wort „abgelehnt," durch die Wörter „abgelehnt oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes" ersetzt.

3.
Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist."

4.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs

Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen,

1.
an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung endet oder in sonstiger Weise erledigt ist,

2.
an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung der Freiheitsentzug tatsächlich endet und

3.
an dem eine Freiheitsstrafe und eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken sind, beginnt oder endet."

5.
Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ist im Register eine Führungsaufsicht, aber noch nicht deren Beendigung eingetragen, unterrichtet die Registerbehörde, sobald sie eine Mitteilung über die Anordnung oder den Eintritt einer neuen Führungsaufsicht erhält, die Behörde, welche die bereits eingetragene Führungsaufsicht mitgeteilt hat, über die neue Eintragung."

6.
In der Überschrift zum Dritten Abschnitt des Zweiten Teils wird das Wort „Zentralregister" durch das Wort „Register" ersetzt.

7.
In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zentralregisters" durch das Wort „Registers" ersetzt.

8.
Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:

„§ 30b Europäisches Führungszeugnis

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können beantragen, dass in ihr Führungszeugnis nach den §§ 30 oder 30a die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen wird (Europäisches Führungszeugnis). § 30 gilt entsprechend.

(2) Die Registerbehörde ersucht den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung der Eintragungen. Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung des Ersuchens der Registerbehörde an den Herkunftsmitgliedstaat erteilt werden. Hat der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen."

9.
In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. 3" die Wörter „und des Absatzes 2" eingefügt.

10.
In der Überschrift vor § 41 wird das Wort „Zentralregister" durch das Wort „Register" ersetzt.

11.
§ 41 Absatz 5 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 22.12.2011

12.
§ 42a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die mehrfache Übermittlung von personenbezogenen Daten für eine wissenschaftliche Forschungsarbeit kann für einen angemessenen Zeitraum nach Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz zugelassen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen,

2.
ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Forschungsarbeit besteht und

3.
das bedeutende öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

Die übermittelten Daten sollen pseudonymisiert werden; ein Verzicht auf eine Pseudonymisierung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung des Forschungszweckes unerlässlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zeitraum ist insbesondere unter Berücksichtigung des Forschungszweckes, einer beabsichtigten Pseudonymisierung der Daten, der Schwere der untersuchten Straftaten und der Länge der gesetzlichen Tilgungsfristen festzusetzen; ein Übermittlungszeitraum, der im Ergebnis die Tilgungsfristen mehr als verdoppelt, ist in der Regel nicht mehr angemessen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn bei einmaliger Übermittlung personenbezogene Daten mit früher übermittelten, noch nicht anonymisierten Daten eines anderen Forschungsvorhabens zusammengeführt werden sollen."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde; Absatz 1a gilt entsprechend, wenn mehrfach von der Registerbehörde übermittelte personenbezogene Daten verknüpft werden sollen."

13.
Vor § 44 wird folgender § 43a eingefügt:

„§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

1.
zur Verfolgung einer Straftat,

2.
zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

3.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,

4.
zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder

5.
zur Erledigung eines Suchvermerks

erforderlich ist.

(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
In § 44 wird das Wort „Zentralregister" durch das Wort „Register" ersetzt.

15.
In § 44a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundeszentralregister" durch das Wort „Register" ersetzt.

16.
In § 46 Absatz 3 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Wörter „Buchstabe c und d" ersetzt.

17.
Die Überschrift des Zweiten Teils Siebenter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Siebter Abschnitt Internationaler Austausch von Registerinformationen".

18.
Vor § 54 wird folgender § 53a eingefügt:

„§ 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit

Die Eintragung einer Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, in das Register oder die Erteilung einer Auskunft aus dem Register an eine Stelle eines anderen Staates oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle ist unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erteilung der Auskunft wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Liegt eine Verurteilung oder ein Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor, ist die Eintragung der Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens im Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht."

19.
Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist eine Verurteilung einzutragen oder ist sie bereits eingetragen, wird auch Folgendes eingetragen:

1.
als Folgemaßnahmen spätere Entscheidungen oder sonstige Tatsachen, die sich auf die Verurteilung beziehen,

2.
bei der Übermittlung einer Strafnachricht mitgeteilte Bedingungen, die die Verwendung des Mitgeteilten beschränken,

3.
soweit es sich um eine Verurteilung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, Mitteilungen zu

a)
der Tilgung,

b)
dem Ort der Tatbegehung und

c)
den Rechtsverlusten, die sich aus der Verurteilung ergeben,

4.
eine deutsche Entscheidung, durch die die ausländische Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung für vollstreckbar erklärt wurde.

Wird eine eingetragene Verurteilung durch die Eintragung einer Folgemaßnahme ergänzt, ist § 55 Absatz 2 nicht anzuwenden."

20.
Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 22.12.2011

21.
Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

„§ 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen

Die Registerbehörde darf der zuständigen Staatsanwaltschaft eine im Register eingetragene strafrechtliche Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, mitteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitteilung zum Zweck der Strafrechtspflege erforderlich ist. Kann keine zuständige Staatsanwaltschaft festgestellt werden, richtet die Registerbehörde die Mitteilung an die für ihren Sitz zuständige Staatsanwaltschaft."

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:

„§ 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Übermittelt eine Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates eine strafrechtliche Verurteilung über eine Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und ist die Eintragung der Verurteilung nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 54 Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegen, werden die Verurteilung sowie eintragungsfähige Folgemaßnahmen im Register gesondert gespeichert. Speicherungen nach dieser Vorschrift dürfen an einen anderen Mitgliedstaat nur zur Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens in diesem Staat auf Grund eines Ersuchens übermittelt werden.

(2) Die §§ 42 und 55 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Speicherung wird im Register gelöscht, wenn

1.
mitgeteilt wird, dass eine Tilgung durch den Urteilsmitgliedstaat erfolgt ist, oder

2.
fünf Jahre abgelaufen sind; § 47 Absatz 1 gilt bei der Fristberechnung entsprechend."

23.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates sowie von über- und zwischenstaatlichen Stellen um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Register oder um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, soweit an ihnen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die gesetzgebenden Körperschaften mitgewirkt haben, von der Registerbehörde ausgeführt."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, kann die Registerbehörde als ausführende Behörde den in Absatz 1 genannten Stellen für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang eine unbeschränkte Auskunft aus dem Register oder ein Führungszeugnis an Behörden erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Zentralregister" durch das Wort „Register" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist eine Strafnachricht übermittelt worden, wird dem Empfänger auch die Entfernung der Eintragung aus dem Register mitgeteilt."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eingetragene Bedingung ist bei der Ausführung von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 zu beachten. Ist im Register zu einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates die Tilgung der Verurteilung im Urteilsmitgliedstaat eingetragen, unterbleibt eine Auskunft aus dem Register über diese Verurteilung."

24.
Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

„§ 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Strafnachrichten über Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, werden erstellt und der Registerbehörde des Mitgliedstaates übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, ist jedem betroffenen Mitgliedstaat eine Strafnachricht zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die verurteilte Person zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. § 57 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Register zur Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens werden von der Registerbehörde erledigt; in die Auskunft sind auch die Eintragungen nach § 56b aufzunehmen. § 57 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Für Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Register oder um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden zur Unterstützung eines nichtstrafrechtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit gilt § 57 Absatz 1, 2 und 5 entsprechend. Enthält die im Register eingetragene Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eingetragene Bedingung, die die Verwendung der Mitteilung der Verurteilung auf strafrechtliche Verfahren beschränkt, wird dem ersuchenden Mitgliedstaat, falls dem Ersuchen stattgegeben wird, nur mitgeteilt,

1.
dass eine strafrechtliche Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist, deren Verwendung auf strafrechtliche Verfahren beschränkt ist, und

2.
in welchem Mitgliedstaat die Verurteilung ergangen ist.

(4) Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art oder Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erledigt die Registerbehörde, soweit die Erteilung nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist, es sei denn, dass eine besondere fachliche Bewertung zur Beschränkung der Auskunft erforderlich ist. Ist eine solche Bewertung erforderlich, erhält die für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde eine Auskunft aus dem Register. § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(5) Zur Aufnahme von deutschen Registerinformationen in das Führungszeugnis eines anderen Mitgliedstaates ist diesem auf sein Ersuchen ein Führungszeugnis für Private oder zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 über eine Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im ersuchenden Mitgliedstaat wohnt, zu erteilen. Aus dem Ersuchen muss hervorgehen, dass ein entsprechender Antrag der Person im ersuchenden Mitgliedstaat vorliegt. Ein Führungszeugnis nach § 30a wird zu dem in Satz 1 genannten Zweck erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 30a vorliegen.

(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(7) Ersuchen, die ausschließlich die Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Inhalt haben und ihrem Umfang nach einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 oder einem Behördenführungszeugnis nach § 31 vergleichbar sind, werden über die Registerbehörde an die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaates gerichtet."

25.
§ 59 Satz 1 wird aufgehoben.

26.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Schuldspruch, der nach § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, sowie die Entscheidung, die nach § 13 Absatz 3 aus dem Zentralregister entfernt worden ist,".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ist ein Jugendarrest angeordnet worden, wird auch seine vollständige Nichtvollstreckung eingetragen."

27.
§ 64a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Die Registerbehörde" und das Wort „es" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundeszentralregister" durch die Wörter „Zentralregister oder das Erziehungsregister" ersetzt.

c)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Übernahme der Eintragungen in das Zentralregister oder das Erziehungsregister erfolgt spätestens anlässlich der Bearbeitung einer Auskunft aus dem Zentralregister oder dem Erziehungsregister nach Prüfung durch die Registerbehörde unter Beachtung von Absatz 3."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundeszentralregisters" durch die Wörter „Zentralregisters oder des Erziehungsregisters" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Bundeszentralregister" durch die Wörter „Zentralregister oder das Erziehungsregister" ersetzt.

28.
In § 64b Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundeszentralregister" durch die Wörter „Zentralregister oder das Erziehungsregister" ersetzt.

29.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Bundeszentralregister" durch die Wörter „Zentralregister oder das Erziehungsregister" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Register" durch das Wort „Zentralregister" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RegRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 RegRAnpG Inkrafttreten
...  1 Nummer 12, 13 und 21, die Artikel 2, 3 Nummer 3 und Artikel 4 treten am Tag nach der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
§ 8 SeeBewachV Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen
... Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, das nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3556
Artikel 1 BZRGuaÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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