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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten (BVAPrZustAnO)
I. Widerspruchsverfahren
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) eingerichteten Prüfungsausschuss die Befugnis übertragen, über Widersprüche der beim Bundesversicherungsamt beschäftigten Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter gegen Maßnahmen des Prüfungsausschusses nach der zuvor genannten Verordnung zu entscheiden.
II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem Bundesversicherungsamt die Vertretung des Dienstherrn in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der beim Bundesversicherungsamt beschäftigten Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter übertragen, soweit der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der in Abschnitt I genannten Verordnung eingerichtete Prüfungsausschuss über den Widerspruch entschieden hat.
III. Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
In Vertretung Gerd Hoofe
In Vertretung Gerd Hoofe
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