Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.07.2022 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten (BVAPrZustAnO)

A. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2838 (Nr. 68); aufgehoben durch § 6 A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 23.12.2011; FNA: 2030-14-184 Beamte
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I. Widerspruchsverfahren
II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren
III. Inkrafttreten
Schlussformel

I. Widerspruchsverfahren



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) eingerichteten Prüfungsausschuss die Befugnis übertragen, über Widersprüche der beim Bundesversicherungsamt beschäftigten Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter gegen Maßnahmen des Prüfungsausschusses nach der zuvor genannten Verordnung zu entscheiden.

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II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren



Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem Bundesversicherungsamt die Vertretung des Dienstherrn in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der beim Bundesversicherungsamt beschäftigten Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter übertragen, soweit der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der in Abschnitt I genannten Verordnung eingerichtete Prüfungsausschuss über den Widerspruch entschieden hat.

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III. Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

In Vertretung Gerd Hoofe



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