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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten (BVAPrZustAnO)

A. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2838 (Nr. 68); aufgehoben durch § 6 A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 23.12.2011; FNA: 2030-14-184 Beamte
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I. Widerspruchsverfahren



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) eingerichteten Prüfungsausschuss die Befugnis übertragen, über Widersprüche der beim Bundesversicherungsamt beschäftigten Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter gegen Maßnahmen des Prüfungsausschusses nach der zuvor genannten Verordnung zu entscheiden.


II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren



Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem Bundesversicherungsamt die Vertretung des Dienstherrn in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der beim Bundesversicherungsamt beschäftigten Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter übertragen, soweit der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der in Abschnitt I genannten Verordnung eingerichtete Prüfungsausschuss über den Widerspruch entschieden hat.


III. Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

In Vertretung Gerd Hoofe

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