Artikel 16 - Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 23
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Artikel 16 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 DEÜV § 11, § 17, § 18, § 20, § 32

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 11 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt."

2.
Nach § 17 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Daten können im eXTra-Standard übertragen werden, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden. Für welche Verfahren der eXTra-Standard angewendet werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt."

3.
In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Meldungen" die Wörter „nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Erstellung" die Wörter „und Annahme" eingefügt und die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 16 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Erstellung" die Wörter „und Annahme" eingefügt.

5.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
§ 32 Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.

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Zitierungen von Artikel 16 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 4. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 4. SGBIVuaÄndG Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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