Die
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel
47 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 11 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt."
- 2.
- Nach § 17 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Daten können im eXTra-Standard übertragen werden, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden. Für welche Verfahren der eXTra-Standard angewendet werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach §
28b Absatz 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt."
- 3.
- In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Meldungen" die Wörter „nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- 4.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Erstellung" die Wörter „und Annahme" eingefügt und die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 16 Satz 2 und 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Erstellung" die Wörter „und Annahme" eingefügt.
- 5.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- § 32 Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.