Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung - SchLichtReklAusbV)

V. v. 26.03.2012 BGBl. I S. 494 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 7110-6-112 Handwerk im Allgemeinen
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Gesellenprüfung
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Schilder- und Lichtreklameherstellers und der Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 53, Schilder- und Lichtreklamehersteller, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der beiden Schwerpunkte

1.
Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik oder

2.
Grafik, Druck, Applikation.

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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen,

2.
Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen,

3.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

4.
Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten,

5.
Anwenden von Drucktechniken,

6.
Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik,

7.
Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen,

8.
Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen,

9.
Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen,

10.
Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten,

11.
Beraten von Kunden,

12.
Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:

1.
Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik,

2.
Grafik, Druck, Applikation;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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§ 6 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 20 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 80 Prozent gewichtet.

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§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung.

(4) Für den Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
zu vektorisieren,

b)
Schriften zu spationieren,

c)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell herzustellen,

d)
die fachlichen Hintergründe dieser Tätigkeiten darzustellen;

2.
der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.

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§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen einer Werbeanlage,

2.
Planung und Fertigung,

3.
Konzeption und Gestaltung,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbeanlage bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsabläufe zu planen,

b)
Gestaltungskonzepte zu erarbeiten und darzustellen,

c)
Werkzeuge und Geräte auszuwählen und einzusetzen,

d)
Werkstoffe zu bearbeiten, Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,

e)
Untergründe zu beschichten,

f)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen rechnergestützt herzustellen,

g)
Folien zu verkleben,

h)
Fertigungsverfahren einzusetzen,

i)
Werbeelektrik und Werbeelektronik zu installieren,

j)
Bauteile und Baugruppen zusammenzubauen,

k)
durchgeführte Arbeiten zu kontrollieren und Funktionen zu prüfen,

l)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,

m)
die Vorgehensweise bei der Herstellung zu begründen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie

n)
im Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik Steuerungs- und Regelungstechniken zu konfigurieren oder

o)
im Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation eine Blattmetall- oder Folienveredelungstechnik anzuwenden;

2.
dem Prüfungsbereich ist das Entwerfen und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Werbeanlage zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 28 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben zu kalkulieren,

b)
Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen sowie technologische Zusammenhänge darzustellen,

c)
Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik zu berücksichtigen,

d)
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,

e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes zu ergreifen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
konzeptionelle und gestalterische Zusammenhänge zu analysieren,

b)
Zusammenhänge der Kommunikation sowie der Informationstechnik darzustellen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung 20 Prozent,

2.
Herstellen einer Werbeanlage 45 Prozent,

3.
Planung und Fertigung 15 Prozent,

4.
Konzeption und Gestaltung 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Planung und Fertigung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, Planung und Fertigung, Konzeption und Gestaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. August 2012 SchiLichtrAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1066) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer

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Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Applizieren mit und auf
unterschiedlichen Werkstof-
fen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Untergründe prüfen und vorbehandeln
b) Applikationsverfahren auswählen
c) Beschichtungsaufbau festlegen
d) Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren
beschichten
e) Folien zweidimensional verkleben
f) Folienapplikationen entfernen
9 
2Herstellen von Beschriftungen
und bildlichen Darstellungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, ins-
besondere durch Malen, Schreiben und Schneiden,
manuell und rechnergestützt herstellen
b) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbe-
sondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell
und rechnergestützt herstellen
8 
3Be- und Verarbeiten von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe,
Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach
Art und Struktur bestimmen
b) Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Ab-
kanten, umformen
c) Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen,
Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennen
d) Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben
und Nieten, kaltfügen
e) Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungs-
mittel, verarbeiten
f) Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
g) Oberflächen polieren und schützen
11 
4Bedienen von Arbeitsmitteln
und -geräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funk-
tionen prüfen
b) Produktionsprozesse überwachen
c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen
pflegen, warten und instand halten
d) Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnah-
men zur Beseitigung ergreifen
3 
5Anwenden von
Drucktechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Digitaldruckverfahren anwenden
b) Druckvorlagen und -daten manuell und rechner-
gestützt erstellen
c) Software der Druckvorstufe anwenden
d) Farben andrucken und Farbwerte prüfen
 5
6Installieren von Werbeelektrik
und Werbeelektronik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erken-
nen und beachten
b) Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne
und Stromlaufpläne lesen und anwenden
c) Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kom-
munikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen
auswählen, verlegen und verbinden, Normen und
Vorschriften beachten
d) Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der
Energieeffizienz auswählen und unter Berücksich-
tigung der Konformität einbauen
e) Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach
Schaltplänen verdrahten
f) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte
unterscheiden
9 
7 Herstellen von
Kommunikations- und
Werbeanlagen, Leitsystemen,
Messe- und Ausstellungs-
ständen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen,
insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und
Fassadenbeschriftungen, fertigen
6 
b) Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be-
und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung
von Profilkennzahlen und Bauformen zusammen-
bauen
c) Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung
von statischen Berechnungen und Plänen erstellen
d) be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellen
e) Messe- und Ausstellungsstände herstellen
f) mobile Werbeträger herstellen
 19
8 Befestigen und Verbinden
von Kommunikations- und
Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit
der Befestigungsflächen prüfen
b) zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kle-
ben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und
verbinden
4 
c) Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und
Verbindungsmittel auswählen
d) mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Ge-
gebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren
und sichern
e) dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kle-
ben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen
und verbinden
 7
9Warten, Demontieren und
Reparieren von Kommuni-
kations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
a) Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergeb-
nisse dokumentieren
b) Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen besei-
tigen, Maßnahmen dokumentieren
c) Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung
sicherstellen
9 
10Entwerfen, Gestalten und
Präsentieren von Kommuni-
kations- und Werbekonzepten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 10)
a) Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbe-
sondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen,
manuell und rechnergestützt darstellen
b) Vektorisierungen durchführen
c) Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme
anwenden
d) Kreativtechniken einsetzen
e) Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbeson-
dere Typografie und Farbe, anwenden
7 
f) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie
Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und
Lizenzrecht beachten
 2
11Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 11)
a) kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen
b) Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestal-
tungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstim-
men
c) Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden ab-
stimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln
 5
12Einrichten und Räumen von
Arbeitsstätten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 12)
a) Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unter-
halten und räumen
b) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und ein-
setzen
2 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten


1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Installieren von Werbeelektrik
und Werbeelektronik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Mess-
geräte handhaben
b) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Daten-
übertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnen
c) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme prüfen, Regelungsparameter einstellen
d) Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel,
elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Siche-
rungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtun-
gen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der
Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren
e) Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Än-
derungen dokumentieren
f) leitende Verbindungen in Kommunikations- und Wer-
beanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich
herstellen, Normen und Vorschriften beachten
g) Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorge-
gebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen,
Normen und Vorschriften beachten
 14
2Befestigen und Verbinden
von Kommunikations- und
Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Trag-
konstruktionen befestigen
b) Anlagen aufstellen
c) Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen
d) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen
anbringen
e) Anlagen in Betrieb nehmen
 8
3Warten, Demontieren und
Reparieren von Kommuni-
kations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
a) Anlagenteile und Baugruppen prüfen
b) Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere
durch Sichtkontrollen und Messen, durchführen
c) Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingren-
zen, beheben und dokumentieren
d) Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähig-
keit nach Serviceunterlagen und Anweisungen war-
ten
e) Reparaturlisten erstellen
 9
4Einrichten und Räumen
von Arbeitsstätten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 12)
a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-
und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-
und abbauen
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len, Transportwege festlegen
c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport
vorbereiten, sichern und transportieren
 4


2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Applizieren mit und auf
unterschiedlichen Werkstof-
fen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Folien dreidimensional verkleben
b) Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits-
und Oberflächenschutzfolien, verkleben
c) Textilien nach Eigenschaften bestimmen
d) Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwen-
den
e) Transfers herstellen und übertragen
 10
2Herstellen von Beschriftungen
und bildlichen Darstellungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbe-
sondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, ma-
nuell herstellen
b) Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und
Glanzverfahren anwenden
 9
3Anwenden von
Drucktechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Farbräume bestimmen und Farbmanagementsys-
teme anwenden
b) Druckprodukte konfektionieren, schützen und ver-
edeln
 6
4Entwerfen, Gestalten und
Präsentieren von Kommuni-
kations- und Werbekonzepten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 10)
a) Präsentationsmodelle und Muster herstellen
b) räumliche Darstellungen von Kommunikations- und
Werbeanlagen rechnergestützt entwerfen
c) Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben
umsetzen
d) Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzen
e) Stilepochen und -elemente berücksichtigen
 10


Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen, Arbeiten im
Team
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
c) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
d) Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte
auswählen, bereitstellen und lagern
3 
  e) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen
f) Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirt-
schaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und
dokumentieren
 3
6 Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
b) Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Daten-
schutzvorschriften anwenden
c) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremd-
sprachliche Fachausdrücke anwenden
d) digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln
und auswerten
3 
e) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
 2
7Manuelles und rechner-
gestütztes Erstellen
technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 7)
a) Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Be-
triebs- und Arbeitsanweisungen handhaben
b) Skizzen und technische Zeichnungen erstellen
c) Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durch-
führen
2 
8Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 8)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2 




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