Abschnitt 6 - Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Geltung ab 01.01.2013, §§ 1 bis 3 und Anlagen ab 01.11.2012; FNA: 7100-1-11 Gewerbeordnung
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Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" *)

Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Ordnungswidrigkeiten


§ 26 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht trifft,

3.
entgegen § 11a Absatz 2 die Mitteilung über Interessenkonflikte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 11a Absatz 3 durch die Vergütung oder Bewertung Anreize für ihn schafft oder seine Beschäftigten schafft, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage anbieten kann,

5.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen § 12a oder § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

7.
entgegen § 15 ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,

9.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 eine Finanzanlage empfiehlt,

10.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

11.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

12.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,

13.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2, eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

14.
entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,

15.
entgegen § 18a Absatz 2 Satz 1 nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um einschlägige Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation aufzuzeichnen,

16.
entgegen § 18a Absatz 3 Satz 1 einen Anleger nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

17.
entgegen § 20 sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen eines Anlegers verschafft,

18.
entgegen § 21 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

19.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 23 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

20.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 einen Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

21.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

22.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder

23.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung V. v. 17. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 103 m.W.v. 20. April 2023

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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung


Anlage 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1. Kundenberatung


1.1 Serviceerwartungen des Kunden


1.2 Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte


1.3 Kundengespräch


1.3.1
Kundensituation

1.3.2
Erstellung eines Kundenprofils

1.3.3
Kundenbedarf und anlegergerechte Lösungen

1.3.4
Gesprächsführung und Systematik

1.4 Kundenbetreuung


2. Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten


2.1 Wirtschaftliche Grundlagen


2.2 Grundlagen über Finanzinstrumente und Kategorien von Finanzanlagen


2.2.1
Geldanlageformen

2.2.2
Nichtbörsennotierte Finanzanlageprodukte

2.2.3
Börsennotierte Finanzanlageprodukte

2.2.4
Nachhaltigkeitskriterien für Finanzanlageprodukte

2.3 Allgemeine rechtliche Grundlagen


2.3.1 Vertragsrecht

2.3.2
Geschäftsfähigkeit

2.4 Rechtliche Grundlagen für Finanzanlagenberatung und -vermittlung sowie Honorar-Finanzanlagenberatung


2.4.1 Wertpapierhandelsgesetz

2.4.2 Finanzanlagenvermittlungsverordnung

2.4.2.1
Statusbezogene Informationspflichten

2.4.2.2
Einholung von Informationen über den Kunden

2.4.2.3
Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

2.4.2.4
Offenlegung von Zuwendungen

2.4.2.5
Kurzinformationsblatt

2.4.2.6 Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten

2.4.2.7
Anfertigung einer Geeignetheitserklärung

2.4.2.8 Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung

2.4.2.9
Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation

2.4.3 Kreditwesengesetz

2.4.4 Geldwäschegesetz

2.4.5
Finanzmarktrichtlinie

2.5 Vermittlerrecht


2.5.1
Rechtsstellung

2.5.2
Berufsvereinigungen/Berufsverbände

2.5.3
Arbeitnehmervertretungen

2.6 Wettbewerbsrecht


2.6.1
Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze

2.6.2
Unzulässige Werbung

2.7 Verbraucherschutz


2.7.1
Grundlagen des Verbraucherschutzes

2.7.2
Schlichtungsstellen

2.7.3
Datenschutz

3. Offene Investmentvermögen


3.1 Märkte für Finanzanlagen


3.1.1
Geldmarkt

3.1.2
Rentenmarkt

3.1.3
Aktienmarkt

3.2 Konzept offener Fonds


3.2.1 Investmentidee, Funktionsweise und Struktur

3.2.2
Fachbegriffe

3.3 Fondsarten


3.3.1
Geldmarktfonds

3.3.2
Rentenfonds

3.3.3
Aktienfonds

3.3.4
Gemischte Fonds

3.3.5
Offene Immobilienfonds

3.3.6
Dachfonds

3.3.7
Hedgefonds

3.3.8
Zertifikatefonds

3.3.9
Garantiefonds

3.3.10
No-Load-Fonds

3.3.11
Ausschüttende und thesaurierende Fonds

3.3.12
Länder-, Regionen- und Branchenfonds

3.3.13
Laufzeitfonds

3.3.14
Exchange Traded Funds (ETFs)

3.3.15
Publikumsinvestmentvermögen

3.3.16
Spezial-AIF

3.3.17
Anteilsklassen

3.4 Chancen, Risiken und Haftung




3.6 Steuerliche Behandlung


3.6.1 Investmentsteuergesetz

3.6.2
Einkommensteuer, Ertrags- und Gewinnsteuer

3.6.3
Übertragung, Vererbung und Schenkung

3.6.4
Freibeträge

3.7 Eröffnung, Gestaltung und Führung von Depotkonten


3.8 Staatliche Förderung von Investmentfonds


3.8.1
Zielgruppen

3.8.2 5. Vermögensbildungsgesetz

3.8.3
Altersvermögensgesetz

3.9 Anlageprogramme


3.10 Rating und Ranking


4. Geschlossene Investmentvermögen


4.1 Vertragsbeziehungen, Funktionsweise und Struktur


4.2 Arten von geschlossenen Investmentvermögen


4.2.1
Geschlossene Immobilienfonds und Projektentwicklungsfonds

4.2.2
Medienfonds

4.2.3
Schiffsfonds und Containerfonds

4.2.4
Private Equity Fonds

4.2.5
Flugzeugfonds

4.2.6
Leasingfonds

4.2.7
Lebensversicherungszweitmarktfonds und Policenfonds

4.2.8
Umweltfonds

4.2.9
Sonstige Fonds (insbes. Infrastrukturfonds, sog. Blind Pools, Zweitmarktfonds)

4.3 Chancen, Risiken und Haftung


4.4 Fachbegriffe


4.5 Rechtliche Grundlagen


4.5.1 Kapitalanlagegesetzbuch

4.5.2 Bürgerliches Gesetzbuch

4.5.3 Handelsgesetzbuch

4.5.4
Kommanditgesellschaft

4.5.5
GmbH-Gesetz

4.6 Steuerliche Behandlung


4.6.1
Einkommensteuer

4.6.2
Doppelbesteuerungsabkommen

4.6.3
Gewinnerzielungsabsicht

4.6.4
Übertragung, Vererbung und Schenkung

4.7 Auflösung stiller Reserven


5. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes


5.1 Anlageformen


5.1.1
Genussrechte

5.1.2
Stille Beteiligungen

5.1.3
Namensschuldverschreibungen

5.1.4
Genossenschaftsanteile

5.1.5
Weitere Vermögensanlagen

5.2 Chancen, Risiken und Haftung


5.3 Fachbegriffe


5.4 Rechtliche Grundlagen


5.4.1 Vermögensanlagengesetz

5.4.2 Bürgerliches Gesetzbuch

5.4.3 Handelsgesetzbuch

5.4.4
GmbH-Gesetz

5.4.5 Genossenschaftsgesetz

5.5 Steuerliche Behandlung


5.5.1
Einkommensteuer

5.5.2
Doppelbesteuerungsabkommen

5.5.3
Gewinnerzielungsabsicht

5.5.4
Übertragung, Vererbung und Schenkung


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung V. v. 17. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 103 m.W.v. 20. April 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" *)


Anlage 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" (BGBl. 2012 I S. 1018)



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*)
Anm. d. Red.:

Änderung die in obiger Bilddatei nicht durchgeführt wurden:

 
a)
In der Überschrift wird vor dem Wort „Investmentvermögen" das Wort „offene" eingefügt, werden die Wörter „Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft" durch die Wörter „geschlossene Investmentvermögen" ersetzt und wird das Wort „sonstigen" gestrichen.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes" durch die Wörter „offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird das Wort „Fonds" durch die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

d)
In Nummer 5 wird das Wort „sonstige" gestrichen.

Fundstelle: Artikel 27 Abs. 11 Nr. 8 G. v. 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)


 
e)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 2 Nummer 4" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

f)
Die Wörter „Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung" werden durch die Wörter „Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung," ersetzt.

Fundstelle: Artikel 1 Nr. 19 V. v. 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1205)


 
a)
Die Wörter „Herr/Frau" werden gestrichen.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt.

c)
In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt.

d)
In Nummer 5 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e" ersetzt.

Fundstelle: Artikel 1 V. v. 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1434)


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung V. v. 9. Oktober 2019 BGBl. I S. 1434 m.W.v. 1. August 2020



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