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§ 9 - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2012; FNA: 754-25 Energieversorgung
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§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen



(1) Die Stichprobenkontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 8 Absatz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet.

(2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.

(3) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 2 bis 4 gilt § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 EnVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EnVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Artikel 1 1. EnVKGuaÄndG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... § 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen § 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen § ...