§ 3 Daten der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach §
28a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:
- 1.
- Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel,
- 2.
- Wirtschaftszweig,
- 3.
- Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, untergliedert nach Voll- und Teilzeit,
- 4.
- Zahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten,
- 5.
- Betriebsnummer, bei Änderung auch die zuletzt übermittelte Betriebsnummer,
- 6.
- Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich.
(2) Die Daten werden verwendet für Zwecke
- 1.
- der Konjunkturstatistik nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen Konjunkturberichterstattung,
- 2.
- der monatlichen Statistiken im Handel und Gastgewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistikgesetzes,
- 3.
- der Statistik nach § 1 Abs. 2 des Handwerkstatistikgesetzes,
- 4.
- des Statistikregisters nach dem Statistikregistergesetz und
- 5.
- weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirtschaftsstatistiken.
Frühere Fassungen von § 3 VwDVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 VwDVG Allgemeine Bestimmungen ... Bundesstatistikgesetzes die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3. (2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ... für Untersuchungen, ob die Daten zur Erstellung der in den §§ 2 und 3 genannten Wirtschaftsstatistiken und zur Führung des Statistikregisters geeignet sind, ... geeignet sind, 2. nach Maßgabe der §§ 2 und 3 für die dort bezeichneten Zwecke, soweit die Untersuchungen die Eignung der Daten belegen, ...
Zitat in folgenden NormenHandwerkstatistikgesetz (HwStatG)
G. v. 07.03.1994 BGBl. I S. 417; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
§ 3 HwStatG Vierteljährliche Erhebung (vom 25.03.2009) ... die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden. (2) Erhebungsmerkmale ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
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