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§ 3 - Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)

G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 06.11.2003 bis 31.03.2011; FNA: 29-32 Statistik
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§ 3 Daten der Bundesagentur für Arbeit


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:

1.
Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel,

2.
Wirtschaftszweig,

3.
Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, untergliedert nach Voll- und Teilzeit,

4.
Zahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten,

5.
Betriebsnummer, bei Änderung auch die zuletzt übermittelte Betriebsnummer,

6.
Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.

Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich.

(2) Die Daten werden verwendet für Zwecke

1.
der Konjunkturstatistik nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen Konjunkturberichterstattung,

2.
der monatlichen Statistiken im Handel und Gastgewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistikgesetzes,

3.
der Statistik nach § 1 Abs. 2 des Handwerkstatistikgesetzes,

4.
des Statistikregisters nach dem Statistikregistergesetz und

5.
weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirtschaftsstatistiken.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009

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Frühere Fassungen von § 3 VwDVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 1 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 VwDVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VwDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VwDVG Allgemeine Bestimmungen
... Bundesstatistikgesetzes die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3. (2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ... für Untersuchungen, ob die Daten zur Erstellung der in den §§ 2 und 3 genannten Wirtschaftsstatistiken und zur Führung des Statistikregisters geeignet sind,  ... geeignet sind, 2. nach Maßgabe der §§ 2 und 3 für die dort bezeichneten Zwecke, soweit die Untersuchungen die Eignung der Daten belegen, ...
§ 5 VwDVG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  „(2a) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die dort genannten Zwecke zu ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Handwerkstatistikgesetz (HwStatG)
G. v. 07.03.1994 BGBl. I S. 417; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
§ 3 HwStatG Vierteljährliche Erhebung (vom 25.03.2009)
... die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden. (2) Erhebungsmerkmale ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 1 MEG III Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... Handwerk" durch das Wort „Handwerkstatistikgesetzes" ersetzt. 2. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. der Statistik nach § 1 Abs. 2 des ...
Artikel 2 MEG III Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
... Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 1 StatRVereuAnpG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 2 Nr. 5 und in § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und" ...
Artikel 4 StatRVereuAnpG Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
... die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden." b) In Absatz 2 ...


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