(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis nach §
31 des
Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der
Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.
(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.
(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten:
- 1.
- Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden,
- 2.
- Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes.
(1) Die Lehrgangsabschnitte nach §
13 Absatz 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.
(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer
- 1.
- Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt oder
- 2.
- die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfüllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt
und an jeweils viertägigen von der nach §
32 Absatz 1 Satz 1 des
Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach §
13 Absatz 3 teilgenommen hat.
Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach §
31a Absatz 7 des
Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach §
31b Absatz 3 des
Fahrlehrergesetzes, jeweils in Verbindung mit §
33 des
Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach §
43 der
Fahrerlaubnis-Verordnung.