(1) Ein Prüfungsverband, dem vor dem 6. September 2007 eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle erteilt wurde, kann eine Verlängerung der Befristung der Teilnahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, soweit er nicht unter
§ 63e Abs. 1 Satz 2 fällt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 2 BARefG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: § 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz". 2. § 63e wird wie ... 1, Abs. 6 Satz 5 und § 66b" ersetzt. 4. Nach § 165 wird folgender § 166 angefügt: § 166 Übergangsregelung zum ... 4. Nach § 165 wird folgender § 166 angefügt: § 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz (1) Ein Prüfungsverband, ...
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446