§ 20 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 20 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Ausschluss der Gewinnverteilung | |
(Text alte Fassung) Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. | (Text neue Fassung) Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. |