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Änderung § 20 GenG vom 18.08.2006

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§ 20 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 20 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20


(Text neue Fassung)

§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung


vorherige Änderung

Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.



Die Satzung kann bestimmen, daß der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)