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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (1. HibHerAusbGlVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2011 HibHerAusbGlV § 1, § 3

Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1481) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2016" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und am 1. Oktober 2016 außer Kraft" eingefügt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer