Die
Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom
19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1."
- 2.
- § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
- „6.
- die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,
- 7.
- die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,".
- 3.
- Anlage 2.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Angabe „A," wird die Angabe „A2," eingefügt.
- bb)
- Die Angabe „M" wird durch die Angabe „AM" ersetzt.
- b)
- In den Fußnoten wird jeweils die Angabe „M" durch die Angabe „AM" ersetzt.
- 4.
- Anlage 2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „den Klassen B und S" durch die Wörter „der Klasse B" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „1)" gestrichen.
- c)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Buchstaben g und i wird jeweils die Angabe „1)" gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe i werden nach der Angabe „BE" die Wörter „und B mit der Schlüsselzahl 96" eingefügt.
- d)
- Die Fußnote 1 wird gestrichen.
- 5.
- Anlage 2.8 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
AM | 2 Doppelstunden |
A1, A2, A | 4 Doppelstunden |
B | 2 Doppelstunden |
C1 | 6 Doppelstunden |
C1 (Vorbesitz D1) | 2 Doppelstunden |
C1 (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
C | 10 Doppelstunden |
C (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
C (Vorbesitz D1) | 4 Doppelstunden |
C (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
CE | 4 Doppelstunden |
D1 | 10 Doppelstunden |
D1 (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
D1 (Vorbesitz C) | 4 Doppelstunden |
D | 18 Doppelstunden |
D (Vorbesitz C) | 8 Doppelstunden |
D (Vorbesitz C1) | 12 Doppelstunden |
D (Vorbesitz D1) | 8 Doppelstunden |
L | 2 Doppelstunden |
T | 6 Doppelstunden". |
- 6.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.5 wird die Angabe „3)" gestrichen.
- b)
- In den Nummern 8.5, 9 und 10 wird jeweils die Angabe „4)" gestrichen.
- c)
- In Nummer 17 wird die Angabe „A1, A und M" durch die Angabe „A1, A2, A und AM" ersetzt.
- d)
- In Nummer 18 wird die Angabe „und S" gestrichen.
- e)
- Die Fußnoten 3 und 4 werden gestrichen.
- 7.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach der Angabe „A1," die Angabe „A2," eingefügt.
- b)
- Die erste Zeile wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der dritten Spalte wird die Angabe „A1, A, B" durch die Angabe „A1, A2, A, B" ersetzt.
- bb)
- In der vierten Spalte wird die Angabe „A1 auf A A (leistungsbeschränkt) auf A (leistungsunbeschränkt*)" durch die Angabe „A1 auf A2, A2 auf A" ersetzt.
- c)
- Die Fußnote *) wird gestrichen.
- 8.
- In der Anlage 7.1 wird in der „Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht" die Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO wie folgt gefasst:
„Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) | | Erweiterung auf Klasse | Bei Vorbesitz der Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) | | Erweiterung auf Klasse | Bei Vorbesitz der Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) |
A | 4 | C1 | B | 6 | D1 | B | 10 |
A2 | 4 | C1 | D1 | 2 | D1 | C1 | 4 |
A1 | 4 | | C1 | D | 2 | D1 | C | 4 |
B | 2 | C | B | 10 | D | B | 18 |
AM | 2 | | C | C1 | 4 | D | C | 8 |
L | 2 | C | D1 | 4 | D | C1 | 12 |
T | 6 | C | D | 2 | D | D1 | 8 |
| | CE | C | 4 | BE, C1E, D1E und DE, A2 bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A1 sowie A bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung". |
- 9.
- Anlage 7.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „M" wird durch die Angabe „AM" ersetzt.
- bb)
- Nach der Angabe „A1," wird die Angabe „A2," eingefügt.
- b)
- (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35