1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
- 1.
- nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
- 2.
- nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
- 3.
- Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
- 4.
- zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
- 5.
- Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
- 6.
- Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
- 7.
- Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
- 8.
- Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 21.08.2016 BGBl. I S. 1994; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
V. v. 30.07.2020 BGBl. I S. 1869
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147