Artikel 2 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrVEV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); Geltung ab 08.09.2012, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2012 GBankDAPrV § 10, § 13, § 17

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet werden."

2.
§ 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „soll" durch das Wort „kann" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „zwei bis" durch das Wort „höchstens" ersetzt.

3.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Nach Vorgabe des Prüfungsamtes kann eine Modulprüfung auch dann in Form einer mündlichen Prüfung wiederholt werden, wenn die nicht bestandene Modulprüfung in einer anderen Form durchgeführt wurde."

b)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder eine mündliche Prüfung" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 HBankDAPrVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBankDAPrVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Artikel 4 BBankAusbÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 2012 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, sowie 3. die Verordnung über die Ausbildung und ...


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