Die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom
24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet werden."
- 2.
- § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „soll" durch das Wort „kann" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „zwei bis" durch das Wort „höchstens" ersetzt.
- 3.
- § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nach Vorgabe des Prüfungsamtes kann eine Modulprüfung auch dann in Form einer mündlichen Prüfung wiederholt werden, wenn die nicht bestandene Modulprüfung in einer anderen Form durchgeführt wurde."
- b)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder eine mündliche Prüfung" gestrichen.
Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316