Eingangsformel - Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV)

V. v. 24.09.2012 BGBl. I S. 2092 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868
Geltung ab 09.10.2012; FNA: 53-4-20 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



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