Artikel 9 - Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen (PflSchRBußGAnpV k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Reblausverordnung


Artikel 9 ändert mWv. 17. Oktober 2012 ReblV § 7

§ 7 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

„1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,".

d)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

e)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt.

f)
Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:

„5.
einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.



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